OGH 11Os10/22p

OGH11Os10/22p1.3.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kostersitz als Schriftführer in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. November 2021, GZ 83 Hv 95/20b‑49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00010.22P.0301.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte * S* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe sowie zu Zahlungen an Privatbeteiligte verurteilt; überdies wurden Vermögenswerte für verfallen erklärt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 26. November 2021 meldete der durch eine Wahlverteidigerin vertretene Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 48 S 54).

[3] Das Urteil sowie das Hauptverhandlungsprotokoll wurden der Wahlverteidigerin mit Wirksamkeit (§ 89d Abs 2 GOG) vom 10. Dezember 2021 zugestellt (siehe den Zustellnachweis bei ON 1 S 23 verso sowie laut VJ).

[4] Am 29. Dezember 2021 (vgl § 89d Abs 1 GOG) gab die Wahlverteidigerin die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Angeklagten bekannt (ON 54).

[5] Dem daraufhin vom Gericht bestellten Verfahrenshilfeverteidiger wurden das Urteil sowie das Hauptverhandlungsprotokoll am 10. Jänner 2021 zugestellt (Zustellnachweis bei ON 1 S 25 verso sowie laut VJ).

[6] Nach Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (§ 285 Abs 1 StPO). Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zur Wahlverteidigerin (zu deren Pflicht zur Vornahme fristwahrender Prozesshandlungen vgl § 63 Abs 2 zweiter Satz StPO und § 11 Abs 2 RAO) noch durch die danach erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beeinflusst (§ 63 Abs 2 erster Satz StPO; RIS-Justiz RS0125686, RS0116182 [T8, T12, T13]; Soyer/Schumann, WK-StPO § 63 Rz 29 f; Murschetz, WK-StPO § 84 Rz 4).

[7] Die durch Zustellung der Urteilsabschrift an die Wahlverteidigerin am 10. Dezember 2021 ausgelöste Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten endete daher mit Ablauf des 7. Jänner 2022 (vgl § 84 Abs 1 StPO).

[8] Da der Angeklagte weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO).

[9] Gleiches gilt für die Berufung, weil der Angeklagte weder bei deren Anmeldung noch in einer rechtzeitig überreichten Berufungsschrift (§ 294 Abs 2 zweiter Satz StPO) erklärt hat, ob er den Strafausspruch, das Verfallserkenntnis oder den Zuspruch an Privatbeteiligte bekämpfen wolle (§ 296 Abs 2 StPO iVm § 294 Abs 4 StPO; RIS‑Justiz RS0100395 [insbesondere T5] und RS0100042; Ratz, WK-StPO § 294 Rz 10, § 296 Rz 5).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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