OGH 11Ns70/24v

OGH11Ns70/24v3.11.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 22 Hv 11/02p des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00070.24V.1103.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] § 39 Abs 1 StPO lässt die Delegierung nur im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren zu, womit die hier begehrte Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausscheidet (RIS‑Justiz RS0128937, Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 1).

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