European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00060.24Y.0924.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit am 13. August 2024 beim Obersten Gerichtshof eingelangter Eingabe beantragt *P* „Verfahrenshilfe“ zur Erhebung eines Rechtsmittels („Beschwerde“) gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. Juli 2024, AZ 11 Ns 46/24i.
[2] Der Oberste Gerichtshof ist oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen (Art 92 Abs 1 B-VG); gegen seine Beschlüsse ist keine Beschwerde zulässig (zum Beschwerderecht nach der StPO siehe RIS-Justiz RS0124936).
[3] Da Verfahrenshilfe nur für zumindest formell zulässige, also nicht von vornherein aussichtslose Prozesshandlungen zu gewähren ist (RIS-Justiz RS0127077 [T3]), war der Antrag schon deshalb zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)