European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0110NS00055.19F.1008.000
Spruch:
Zur Führung der Strafvollzugssache ist das Landesgericht Innsbruck zuständig.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 15. Juli 2019, GZ 38 BE 26/19i-8, wurde Orhan C***** mit Wirksamkeit zum 12. August 2019 aus einer in der Justizanstalt Innsbruck verbüßten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sowie Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen. Eine schriftliche Ausfertigung dieses Beschlusses wurde (nur) dem Verteidiger des Verurteilten zugestellt (Zustellverfügung ON 8 S 4 sowie Zustellnachweis an ON 8); ein Fall des (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm) § 86 Abs 3 erster Satz StPO lag nicht vor.
Mit „Beschluss“ (richtig Verfügung) vom 12. August 2019 überwies das Landesgericht Innsbruck die Sache (ersichtlich gestützt auf § 179 Abs 1 StVG) dem Landesgericht Salzburg (ON 10 S 1). Dieses, das sich (ebenfalls) für unzuständig hält, legte mit Verfügung vom 21. August 2019 (ON 12 S 1) gemäß § 38 dritter Satz StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 180 Abs 1 StVG die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Dieser hat erwogen:
Voraussetzung für einen Zuständigkeitsübergang nach § 179 Abs 1 StVG ist – unter anderem – die Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen (vgl RIS-Justiz RS0088481; Pieber in WK 2 StVG § 179 Rz 3).
Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt unterblieb die ungeachtet des Einschreitens eines Verteidigers gebotene (§ 17 Abs 1 Z 3 letzter Satz StVG; Pieber in WK 2 StVG § 17 Rz 9; Drexler/Weger , StVG 4 § 17 Rz 4) Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des betreffenden Beschlusses an den Verurteilten zu eigenen Handen. Die diesem zur Verfügung stehende Frist zur Erhebung einer Beschwerde (§ 88 Abs 1 StPO; Pieber in WK 2 StVG § 17 Rz 10) wurde demnach noch nicht ausgelöst. Hiervon ausgehend ist der Beschluss – worauf das (vorlegende) Landesgericht Salzburg zutreffend hinweist – (nach Lage der Akten) bisher nicht in Rechtskraft erwachsen.
Zu einem Zuständigkeitsübergang nach § 179 Abs 1 StVG kam es daher nicht, weshalb die Führung der Strafvollzugssache weiterhin dem Landesgericht Innsbruck zukommt.
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