OGH 11Ns49/11m

OGH11Ns49/11m22.8.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Veronika P***** wegen des Vergehens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 42/11k des Landesgerichts Salzburg über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben, weil - mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2) - das geltend gemachte Kostenargument vor dem Hintergrund, dass auch mehrere Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Salzburg haben, nicht durchschlägt. Gleiches gilt für die aus finanziellen Gründen angekündigte Missachtung der gerichtlichen Vorladung zur Hauptverhandlung (ON 57 S 13).

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

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