OGH 11Ns31/18z

OGH11Ns31/18z28.8.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andrzej C***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 7 Hv 44/03t des Landesgerichts Eisenstadt, über den Antrag des Verurteilten betreffend die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 20. Jänner 2004, AZ 11 Os 152/03, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0110NS00031.18Z.0828.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 17. Juli 2003, AZ 7 Hv 44/03t, wurde Andrzej C***** wegen Verbrechen des Mordes des Mordes nach § 75 StGB und nach §§ 75, 15 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Zurückweisung seiner ausschließlich auf § 345 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20. Jänner 2004, AZ 11 Os 152/03, gab das Oberlandesgericht seiner Berufung nicht Folge.

Mit Beschluss vom 12. April 2018 wies der Oberste Gerichtshof einen Erneuerungsantrag des Genannten zurück (AZ 15 Os 122/17f).

In einer direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Eingabe vom 4. Juni 2018 begehrt der Verurteilte „sog. Reassumieren“ in Bezug auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 20. Jänner 2004 „im Interesse der korrekten Rechtsprechung und Rechtssicherheit in Österreich“.

Rechtliche Beurteilung

Zwar kann der Oberste Gerichtshof seine Entscheidungen amtswegig oder auf Antrag der beschwerten Parteien dann durch sogenanntes

Reassumieren beseitigen, wenn er bei ihnen irrtümlich von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist (Ratz, WK-StPO § 292 Rz 15; Lewisch, WK-StPO Vor §§ 352 bis 363 Rz 73 ff), doch wird durch die Hinweise des Verurteilten auf „massive Verfahrensfehler“, „falsche Gutachten“ und „evidente Nichterforschung der materiellen Wahrheit“ ein derartiger Irrtum bei der seinerzeitigen Entscheidung über die Verfahrensrüge nicht dargetan. Zufolge der Einmaligkeit des Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde (RIS‑Justiz RS0097055, RS0100152) kann im Übrigen auch im Zusammenhang mit einem Antrag auf Reassumierung weder ein die Nichtigkeitsbeschwerde ergänzendes Vorbringen erstattet noch eine Ausweitung der Beschwerdegründe (hier: „§ 345 Abs 1 Z 10a StPO“) vorgenommen werden.

Der Antrag war somit zurückzuweisen.

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