European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0110NS00024.21Z.0323.000
Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Antrag begehrt Hanno B***** die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, weil „er beabsichtige“, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 16. Februar 2021, AZ 6 Bs 309/20x, (womit seiner Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshelfers nicht Folge gegeben worden war) „Beschwerde, eine außerordentliche Revision oder einen sonstigen Rechtsbehelf“ zu erheben.
[2] Da – worauf bereits das Oberlandesgericht den Antragsteller hinwies – gegen dessen Beschluss keines der ins Auge gefassten Rechtsmittel zulässig ist, war er, weil Verfahrenshilfe für unzulässige oder von vornherein (somit offenkundig) aussichtslose Anträge nicht zu gewähren ist (RIS-Justiz RS0127077), abzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)