Spruch:
Das Verfahren AZ 32 Bl 81/12w des Landesgerichts Feldkirch wird dem Landesgericht Feldkirch abgenommen und dem Landesgericht Graz übertragen.
Text
Gründe:
Im Verfahren über den Antrag des Alfred B***** auf Fortführung des Verfahrens gegen Dr. Walter P***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 32 Bl 81/12w des Landesgerichts Feldkirch sind alle Richter des Landesgerichts Innsbruck und des Landesgerichts Feldkirch als ausgeschlossen erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Kann zufolge Ausschöpfung aller möglichen Vertreter des betroffenen Gerichts eine Entscheidungskompetenz nach § 45 Abs 2 StPO nicht wahrgenommen werden, hat das übergeordnete Gericht jenes Gericht zu bezeichnen, dem die Sache übertragen wird. Bei diesem wiederum ergeben sich die konkret zur Entscheidung berufenen Richter aufgrund dessen Geschäftsverteilung (RIS-Justiz RS0125943).
Demnach war die Sache dem Landesgericht Feldkirch abzunehmen und einem anderen gleichrangigen, also zur Entscheidung sachlich zuständigen Gericht zu übertragen.
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