European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0110NS00111.23X.1215.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Dem Antrag auf Delegierung des Hauptverfahrens kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK‑StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu.
[2] Denn weder der Wohnsitz im Sprengel eines anderen Gerichts (vgl RIS‑Justiz RS0129146) noch organisatorische Gründe (wie etwa die Vermeidung reisebedingter Unkosten oder Zeitversäumnis – vgl RIS‑Justiz RS0127777) stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar.
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