European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0110NS00010.21S.0217.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Dem – vom Tatortgericht neuerlich entgegen ständiger Judikatur (die trotz ausdrücklichen Hinweises [11 Ns 70/19m und schon 11 Ns 36/19m] vom Bezirksgericht unbeachtet bleibt) vorgefertigten – Antrag auf Delegierung der Strafsache an das für den Wohnort des Angeklagten zuständige Bezirksgericht Grieskirchen kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf den Wohnort des Angeklagten gegründet ist (RIS‑Justiz RS0129146, RS0127777).
[2] Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
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