OGH 11Fss1/22v

OGH11Fss1/22v7.9.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter über den von * S* im Verfahren AZ 28 Hv 20/15g des Landesgerichts Innsbruck gestellten Fristsetzungsantrag nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:011FSS00001.22V.0907.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] * S* wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 19. Mai 2015, AZ 28 Hv 20/15g‑345, mehrerer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

[2] Mit Beschluss vom 14. April 2022, AZ 21 Bl 71/22g (ON 1169 der Hv‑Akten) wies das Landesgericht Innsbruck einen Antrag des Verurteilten vom 16. März 2022 (ON 1162) auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab, ebenso den damit verbundenen Antrag des Genannten auf Hemmung des Strafvollzugs (§ 357 Abs 3 StPO).

Rechtliche Beurteilung

[3] Einer dagegen erhobenen Beschwerde des Verurteilten vom 2. Mai 2022 (ON 1170) gab das Oberlandesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 1. August 2022, AZ 7 Bs 121/22k, nicht Folge.

[4] Bereits am 23. Juni 2022 war beim Beschwerdegericht ein Fristsetzungsantrag des Verurteilten vom 20. Juni 2022 eingelangt (unjournalisiert in den Bs‑Akten), mit welchem dieser begehrte, der Oberste Gerichtshof wolle dem Oberlandesgericht Innsbruck eine angemessene Frist für die Vornahme der Entscheidung über seine Beschwerde setzen.

[5] Am 5. August 2022 langten die Akten AZ 7 Bs 121/22k des Oberlandesgerichts Innsbruck beim Obersten Gerichtshof mit einer Stellungnahme vom 1. August 2022 zu dem erwähnten Fristsetzungsantrag ein.

[6] Gemäß § 91 Abs 1 GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung säumig ist.

[7] Ist das Gericht seiner prozessualen Handlungspflicht vor der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag nachgekommen, fehlt es an der aus der behaupteten Säumnis resultierenden Beschwer. Eine Frist kann nämlich nur gesetzt werden, wenn die Verfahrenshandlung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag noch zur Gänze oder wenigstens teilweise ausständig ist (RIS‑Justiz RS0059274, RS0076084).

[8] Der Antrag auf Fristsetzung war somit schon mangels (fortdauernder) Beschwer zurückzuweisen.

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