Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung des Angeklagten gegen das ihn kondemnierende Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Juli 2009 langte am 31. August 2009 beim Oberlandesgericht Wien ein und wurde noch am selben Tag der Oberstaatsanwaltschaft Wien übersendet, die sie mit einer Stellungnahme am 8. September 2009 rückmittelte.
Am 19. April 2010 stellte der Angeklagte beim Oberlandesgericht einen Fristsetzungsantrag hinsichtlich der Entscheidung über sein Rechtsmittel.
Am 21. April 2010 fasste das Oberlandesgericht über die Berufung einen Beschluss gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO.
Davon verständigt (§ 91 Abs 2 GOG) hielt der Fristsetzungswerber am 3. Mai 2010 seinen Antrag aufrecht, der vom Oberlandesgericht mit allen Akten vorgelegt am 14. Mai 2010 beim Obersten Gerichtshof einlangte.
Dem Fristsetzungsbegehren wurde jedoch - wie dargestellt - vollständig entsprochen. Damit kann eine Anordnung nach § 91 GOG nicht (mehr) erfolgen, weshalb der Antrag mangels fortdauernder Beschwer abzuweisen war (14 Fs 1/95; 4 Fsc 1/04s mwN), ohne dass eine Aussage über eine bis zum Antragszeitpunkt vorliegende Säumnis zu treffen war.
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