11 Bkd 4/08 | OGH | 09.02.2009 |
Dokumentnummer
JJR_20090209_OGH0002_011BKD00004_0800000_001
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Rechtssatz
Der Disziplinarbeschuldigte, der seine Berufung (auch) auf eine behauptete Nichtigkeit des Disziplinarerkenntnisses stützt, hat die behaupteten Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 285 (1) StPO in Verbindung mit § 77 Abs 3 DSt 1990 einzeln und bestimmt zu bezeichnen.