Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Gemäß § 290 Abs. 1 StPO wird jedoch das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der getrennten rechtlichen Beurteilung des von den Punkten A sowie B I und II des Schuldspruchs erfaßten (deliktischen) Verhaltens des Rudolf A einerseits als Verbrechen des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 129 Z 3 StGB (Punkt A) und andererseits als Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 15 StGB (Punkt B I und II) sowie damit bei ihm und außerdem bei der Angeklagten Silvia A gemäß § 289 StPO in der rechtlichen Unterstellung des dem Punkt A des Schuldspruchs zugrundeliegenden Handlungsweise unter die Bestimmung des § 129 Z 3 StGB, demgemäß ferner in den Strafaussprüchen beider Angeklagten aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Es haben begangen:
a) Rudolf A durch das ihm laut den Punkten A sowie B I und II des Schuldspruchs zur Last liegende Verhalten das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 15 StGB und b) Silvia A durch ihre vom Punkt A des Schuldspruchs erfaßte Handlungsweise das Verbrechen des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127
Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 129 Z 2 StGB;
hiefür werden Silvia und Rudolf A, letzterer auch für die ihm nach dem aufrecht gebliebenen Punkt B III des Schuldspruchs zur Last fallenden Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB wie folgt verurteilt;
a) Rudolf A nach §§ 28, 29 und 129 StGB sowie gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Juni 1978, GZ. 8 d E Vr 4271/78-9, zu 13 (dreizehn) Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe, b) Silvia A nach §§ 37, 129 StGB zu 120
Tagessätzen zu je 20 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.
Der Ausspruch über die bedingte Nachsicht der Strafe bei Silvia A gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird aus dem Ersturteil übernommen. Gemäß § 38 StGB wird außer der im Ersturteil angerechneten Vorhaft auch die im Verfahren 10 Vr 7894/78 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien von den Angeklagten erlittene weitere Vorhaft, und zwar bei Silvia A vom 25. September 1978, 11 Uhr 30 bis 19. Oktober 1978, 12 Uhr 25 (im - allerdings noch nicht rechtskräftigen - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. März 1979, GZ. 10 Vr 7894/78-92, unrichtig angegeben mit 15. September 1978, 11 Uhr 30, bis 25. September 1978, 0 Uhr 00 und bei Rudolf A vom 25. Februar 1979, 11 Uhr 30 bis 13. März 1979, 12 Uhr 00 (im - hinsichtlich dieser Angeklagten ebenfalls noch nicht rechtskräftigen
-
Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. März 1979, GZ. 10 Vr 7894/78-92, unrichtig angegeben mit vom 25. September 1978, 0 Uhr 00 bis 25. Februar 1979, 11 Uhr 30) auf die Strafen zur Anrechnung gebracht.
Mit ihren Berufungen werden beide Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen ihnen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 8. März 1959 geborene Hausfrau Silvia A und ihr Gatte, der am 29. Jänner 1951 geborene Gelegenheitsarbeiter Rudolf, zu Punkt A des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 129 Z 3 StGB, Rudolf A (allein) überdies zu Punkt B I und II des Verbrechens des teils vollbrachten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1
und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 15 StGB und zu Punkt B III der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt. Dieses Urteil wird von beiden Angeklagten ausdrücklich nur im Punkt A mit einer auf Z 5 und 9 lit. a - der Sache nach auch Z 4, 9 lit. b und 10 - des § 281 Abs. 1
StPO gestützten, gemeinsam (in einer Rechtsmittelschrift) ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden angefochten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Das Erstgericht legt den Angeklagten im bekämpften Schuldspruch lt. Punkt A zur Last, am 29. April 1978
in Gesellschaft als Beteiligte durch Aufbrechen des versperrten Tankverschlusses aus dem Tank des PKW VW des Leopold C (etwa 7 l) Benzin mittels Abschlauchens in eine Plastikflasche zu stehlen versucht zu haben.
Gestützt wird die Feststellung der Täterschaft der beiden Angeklagten auf die Aussage der Zeugin Johanna D, die sie bei der Ausführung der Tat beobachtet und in der Folge als Täter identifiziert hat; weiters auf die Angaben des wenige Minuten später am Tatort intervenierenden Polizeibeamten Franz E, der die sich eilig entfernenden Angeklagten einholen und stellen konnte. Am Fahrzeug des C war nach der von diesem Zeugen am Tatort vorgefundenen Situation der Tankverschluß aufgebrochen und ein Gummischlauch in den Tank eingeführt, mit welchem der Treibstoff in eine Plastikflasche abgeschlaucht wurde. Der PKW des Angeklagten Rudolf A stand wenige Meter von jenem des C entfernt am Parkplatz und roch stark nach Benzin; im Kofferraum befanden sich leere Benzinkanister.
Der eine Täterschaft zwar in Abrede stellenden, im übrigen aber widersprüchlichen sowie wechselnden Verantwortung der beiden Angeklagten, die sich nur zufällig in der Nähe des Tatorts aufgehalten haben wollen, versagte das Schöffengericht mit eingehender Begründung den Glauben.
Die Mängelrüge bemüht sich, aus den dabei (ohnehin) gewürdigten Verfahrensergebnissen andere, für die Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen zu ziehen als jene, zu denen das Gericht in logisch einwandfreier Weise gelangt ist. Sie zeigt solcherart jedoch keinen der von ihr formell behaupteten, im § 281 Abs. 1 Z 5 StPO ihrer Art nach umschriebenen Begründungsfehler auf, sondern verfällt in eine Erörterung der Frage der Beweiskraft und Glaubwürdigkeit von im Urteil verwerteten Beweismitteln, welche im wesentlichen nur auf eine unzulässige und somit unbeachtliche Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichts hinausläuft. Außerdem betreffen die einzelnen Einwände keine entscheidenden Tatsachen. Dies gilt insbesondere für die Frage des Eigentums an der erwähnten Flasche und an dem mit dieser zur Tatbegehung verwendeten Schlauch sowie des 'Aussehens' der Flasche, die vom Zeugen E in der Hauptverhandlung als Kanister bezeichnet wurde. Diese Umstände entbehren ebenso entscheidender Relevanz wie die Anzahl der im PKW des Zweitangeklagten Rudolf A vorhanden gewesenen Benzinkanister (lt. der polizeilichen Meldung 2, den Angaben des Meldungslegers in der Hauptverhandlung zufolge 3).
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Beschwerdeführer die Unterlassung einer Inaugenscheinnahme der Plastikflasche in der Hauptverhandlung rügen, behaupten sie damit der Sache nach einen Verfahrensmangel. Dabei verkennen sie jedoch, daß ein solcher nicht mit einer Mängelrüge geltend gemacht werden kann.
Abgesehen von der mangelnden Entscheidungswesentlichkeit fehlt für eine Verfahrensrüge nach der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO schon die formelle Voraussetzung einer entsprechenden Antragstellung (der Beschwerdeführer) in der Hauptverhandlung. Entgegen der Beschwerdeansicht bedurfte weiters die Frage, ob die vom Zweitangeklagten angegebene Zeitspanne von etwa fünf Minuten, in welcher sich die beiden Angeklagten auf dem Parkplatz aufgehalten haben sollen, zur Begehung des Diebstahlsversuchs überhaupt ausreichen konnte, ebenfalls keiner besonderen Erörterung, da die Möglichkeit der Tatbegehung in der festgestellten Art und Weise innerhalb weniger Minuten weder nach den Denkgesetzen noch nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen oder auch nur unwahrscheinlich ist. Hiezu kommt, daß die Benzinentnahme mittels Schlauches erst nach der Flucht der Täter vom Tatort durch die Zeugin D unterbrochen wurde (S. 16 in ON 110), sodaß auch deshalb aus der abgezapften Menge von sieben Liter Benzin kein Rückschluß auf die zeitliche Unmöglichkeit der Tatbegehung, wie dies die Beschwerde vermeint, gezogen werden kann. Dem weiteren Beschwerdeeinwand, dem Ersturteil fehle eine Begründung dafür, daß die Angeklagten den Diebstahlsversuch durch Aufbrechen des Tankverschlusses, woraus sich die Qualifikation nach § 129 Z 3 - richtig Z 2 - StGB ergebe, verübt haben, wobei für eine Beteiligung der Erstangeklagten Silvia A 'überhaupt kein Anhaltspunkt' vorliege, ist zu entgegnen, daß die Feststellung der Täterschaft der Angeklagten und die dafür gegebene Begründung an sich, weil damit in logischem Zusammenhang stehend, auch die Konstatierung der Tatbegehung auf die erwähnte, sie rechtlich nach § 129 StGB qualifizierende Art und Weise deckt. Weitere Begründungen hiezu waren daher überflüssig.
Die Mängelrüge hält sohin in keiner Richtung stand. Wegen der Übergehung der erstgerichtlichen Feststellungen über die von beiden Angeklagten in gemeinsamem - auch das Aufbrechen des Tankverschlusses umfassenden - Vorsatz gesetzten Ausführungshandlungen nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge, mit welcher die Erstangeklagte Silvia A Feststellungsmängel in Ansehung ihrer Tatbeteiligung überhaupt (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO) oder zumindestens bezüglich der Einbruchsqualifikation (sachlich § 281 Abs. 1 Z 10 StPO) geltend macht.
Damit erledigt sich gleichzeitig jener Abschnitt der Beschwerde, in welchem die Erstangeklagte Silvia A ausdrücklich nur für den Fall des Erfolgs der letzteren Rüge und damit des Wegfalls der angeführten Qualifikation (mit der hieran geknüpften Strafdrohung des § 129 StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe), der Sache nach aus der Z 9 lit. b, des § 281 Abs. 1 StPO letztlich das Vorliegen der Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit nach § 42 Abs. 1 StGB reklamiert.
Zur Maßnahme nach dem § 290 Abs. 1 StPO:
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde vermochte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon zu überzeugen, daß das Urteil in Ansehung des Angeklagten Rudolf A zweifach mit einer sich zu dessen Nachteil auswirkenden Nichtigkeit nach der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist, die von ihm nicht geltend gemacht worden ist und daher gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen war. Denn es wurden rechtsirrig die ihm in den Punkten A sowie B I und II des Schuldspruches zur Last gelegten Diebstähle getrennt einerseits als Verbrechen des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 129 Z 3 (richtig Z 2) StGB (Punkt A) und andererseits als Verbrechen des teils vollbrachten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 15 StGB (Punkt B I und II) beurteilt. Die Wiederholung von Diebstählen unterliegt nämlich als Fall der sogenannten gleichartigen Realkonkurrenz wert- oder schadensqualifizierter Delikte einer einheitlichen Subsumtion (LSK 1978/58 u.a.);
alle gemeinsam abgeurteilten Diebstähle des Zweitangeklagten (Punkt A sowie B I und II des Schuldspruches) bilden daher rechtlich eine Einheit.
Ferner hat das Erstgericht, worauf bereits flüchtig hingewiesen wurde, und was nunmehr auch bei der gemeinsamen rechtlichen Subsumtion aller von Rudolf A unternommenen Diebstähle zu beachten ist, das im Punkt A des Schuldspruches inkriminierte Aufbrechen des Tankverschlusses ebenfalls im Sinn des § 281 Abs. 2 Z 10 StPO rechtlich verfehlt der Z 3 anstatt - wie es richtig gewesen wäre - der Z 2 des § 129 StGB unterstellt. Von § 129 Z 3 StGB wird nämlich nur die Überwindung von Sperrverhältnissen erfaßt, die anderen als den in den Ziffern 1 und 2
leg. cit. genannten Objekten angehören (RZ 1977/10, S. 19). Vorliegend handelt es sich aber bei dem mit einem versperrten Verschluß versehenen Benzintank des PKW um ein (verschlossenes) Behältnis im Sinne der Z 2 des § 129 StGB, worunter gemeiniglich ein zum Aufbewahren von Sachen dienendes und sie umschließendes Gebilde zu verstehen ist, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden (EBRV 1971, 277; Leukauf-Steininger, 660). Die in Ansehung des Schuldspruches Punkt A rechtsirrtümlich erfolgte Annahme des Qualifikationsgrundes der Z 3
des § 129 StGB, welche sich, da es sich bei den Ziffern 1 bis 3 des § 129 StGB zwar um eigenständige, jedoch rechtlich gleichwertige Qualifikationsnormen handelt, nur bei einem bloßen Vertauschen nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, wohl aber bei einem zusätzlichen Hinzutreten zu einer oder zwei bereits (zutreffend) angenommenen Qualifikationen nach der in Rede stehenden Gesetzesstelle und dann eben den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO verwirklicht (LSK 1977/119), hatte im Rahmen der bei Entscheidung in der Sache selbst (§ 288 Abs. 2 Z 3 StPO) vorzunehmenden einheitlichen Qualifizierung der Diebstahlstaten des Zweitangeklagten Rudolf A zu entfallen. Der Erstangeklagten Silvia A gereicht die gleicherweise fehlerhafte rechtliche Subsumtion ihres Verhaltens im Schuldspruch Punkt A, da bei ihr nur ein Vertauschen der Qualifikation vorliegt, entsprechend dem oben Gesagten zwar nicht zum Nachteil, doch war der Subsumtionsirrtum insoweit gemäß § 289 StPO (vgl. auch Gebert-Pallin-Pfeiffer Nr. 10 b zu dieser Gesetzesstelle) zu bereinigen.
Bei der durch die Teilaufhebung des Ersturteils und die Entscheidung in der Sache selbst bezüglich beider Angeklagten notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe war bei der Erstangeklagten Silvia A die über die strafsatznormierende Einbruchsqualifikation hinaus vorliegende weitere Qualifikation nach § 127 Abs. 2 Z 1 StGB erschwerend, mildernd hingegen das Alter unter 21 Jahren, der Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist, der geringe Wert des Benzins, auf dessen Aneignung ihr Vorsatz gerichtet war, ihr bisher ordentlicher Lebenswandel und die Tatsache, daß sie anläßlich der Verübung des Delikts offensichtlich unter dem Einfluß ihres damaligen Bräutigams und nunmehrigen Ehegatten Rudolf A gehandelt hat und ihre (deliktische) Tätigkeit eher untergeordneter Natur war.
Im Hinblick auf das solcherart beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe, denen nur ein einziger, schon an sich nicht schwerwiegender, namentlich aber nach Lage des konkreten Falles überhaupt nicht ins Gewicht fallender Erschwerungsgrund gegenübersteht, konnte über die Angeklagte, zumal die Verhängung einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe schon wegen des Verbots der reformatio in peius (§§ 290 Abs. 2, 295 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen ist, nach § 37 StGB (originär) eine Geldstrafe ausgesprochen werden, deren Festsetzung weder spezial- noch generalpräventive Gründe entgegenstehen. Dabei wird eine Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen - und demgemäß für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 60 Tagen - der Schuld der Angeklagten und dem (von dieser umfaßten) Unrechtsgehalt der Tat durchaus gerecht. Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Angeklagten, deren Ehegatte sich in Haft befindet und der selbst die Obsorge für einen Säugling obliegt, weshalb sie auch über keine nennenswerten Einkünfte verfügt, wurde die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit dem gesetzlichen Mindestbetrag von 20 S festgesetzt. Nach dem bisherigen Vorleben der Angeklagten und den sonstigen insoferne bedeutsamen Momenten konnte der Ausspruch über die bedingte Nachsicht der Strafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB, dessen Voraussetzungen nach wie vor voll und ganz vorliegen, auch mit Bezug auf die nunmehrige Geldstrafe aus dem Ersturteil übernommen werden. Beim Zweitangeklagten Rudolf A waren erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, der rasche Rückfall, die mehrfache Qualifizierung des Diebstahls sowie sämtliche früheren Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten (und nicht, wie vom Erstgericht unrichtig ausgesprochen wurde, nur die über die Voraussetzungen des - hier nicht i. S. d. § 260 Abs. 1 Z 4 StPO angewendeten /vgl. ÖJZ-LSK 1975/166 u.v.a.m./ - § 39 StGB hinausgehenden), mildernd demgegenüber das überwiegende Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Diebsgutes und der Umstand, daß es teils beim Versuch geblieben war.
Bei diesem Angeklagten war weiters gemäß §§ 31, 40
StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Juni 1978, GZ 8 d E Vr 4271/78-9, Bedacht zu nehmen, mit welchem er (wegen des Versuchs, in einem Kaufhaus fremde bewegliche Sachen im Werte von fast 1.800 S zu stehlen) des Vergehens nach §§ 15, 127 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu fünf Monaten Freiheitsstrafe (als Zusatzstrafe zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. April 1978, GZ 8 d E Vr 2210/78-11 - Schuldspruch wegen § 83 Abs. 1 StGB; Geldstrafe 180 Tagessätze zu je 160 S) verurteilt worden war.
Bei gemeinsamer Aburteilung sämtlicher Straftaten, soweit sie im Verhältnis des § 31 StGB stehen, wäre keine höhere als eine achtzehnmonatige Freiheitsstrafe angemessen gewesen. Unter Rücksichtnahme auf die angeführte Freiheitsstrafe von fünf Monaten war daher über den Angeklagten eine zusätzliche Freiheitsstrafe in der Dauer von dreizehn Monaten zu verhängen.
Der Ausspruch über die Vorhaft gemäß § 38 StGB war aus dem Ersturteil zu übernehmen. Außerdem aber war den Angeklagten jene Vorhaft anzurechnen, die sie im - vorläufig mit dem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 15.3.1979 in erster Instanz abgeschlossenen - Verfahren 10 Vr 7894/78
des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erlitten hatten (§ 38 Abs. 1 Z 2 StGB), und zwar bei der Angeklagten Silvia A der Zeitraum vom 25. September 1978, ll,30 Uhr (10 Vr 7894/78 Bd I S 5, 31, 61) bis zum 19. Oktober 1978, 12,25 Uhr (ON 31 S 381 desselben Aktenbandes) sowie beim Angeklagten Rudolf A der Zeitraum vom 25. Februar 1979, 11,30 Uhr (ON 17 im Akt 8 d E Vr 4271/78 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) bis zum 13. März 1979, 12,00 Uhr (zu welchem Zeitpunkt er zu 8 d E Vr 2210/78 in Strafhaft übernommen wurde; Bd II ON 95 des Aktes 10 Vr 7894/78). Dem steht nicht entgegen, daß in dem vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 15. März 1979 zur GZ 10 Vr 7894/78-92 gefällten oberwähnten Urteil in Ansehung dieser beiden Angeklagten unrichtige Vorhaftzeiten auf die Strafe angerechnet wurden: So wurde bei Silvia A ein Zeitraum vom 15. September 1978, 11,30 Uhr bis zum 25. September 1978, 0,00 Uhr zur Anrechnung gebracht, obwohl sie sich während dieses Zeitraumes nicht in Haft befand, hingegen nicht die oben angeführte ab 25. September 1978, 11,30 Uhr tatsächlich (im Verfahren 10 Vr 7894/78) erlittene Vorhaft. Rudolf A wurde eine Vorhaft vom 25. September 1978, 0,00 Uhr bis zum 25. Feburar 1979, 11,30 Uhr auf die Strafe angerechnet, obgleich er am 25. September 1978
erst um 11,30 Uhr (gemeinsam mit seiner Ehegattin Silvia A und seinem Bruder Josef A) verhaftet (10 Vr 7894/78 Bd I S 5, 7, 61), sogleich zu 8 d E Vr 4271/78 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Verbüßung der - hier gemäß §§ 31, 40 StGB berücksichtigten - Freiheitsstrafe von fünf Monaten in Strafhaft übernommen (ON 13
S 51 des Aktes 8 d E Vr 4271/78; siehe auch die richtige Eintragung am Aktendeckel des I. Bandes des Aktes 10 Vr 7894/78) und diese Strafe bis zum 25. Februar 1979, 11,30
Uhr vollstreckt worden war, worauf er bis zu seinem neuerlichen Strafantritt zu 8 d E Vr 2210/78 (vgl. nochmals ON 95 in 10 Vr 7894/78) am 13. März 1979, 12 Uhr 00 im Verfahren 10 Vr 7894/78 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien - inhaltlich dieser Akten allerdings ohne beschlußmässige Verhängung und Bekanntgabe eines derartigen Beschlusses (an ihn) in Untersuchungshaft angehalten wurde, welch letztere Vorhaft ihm dort somit gemäß § 38 (Abs. 1 Z 2) StGB ebenfalls auf die Strafe anzurechnen gewesen wäre; dies ist aber nicht geschehen.
Mit ihren (gegenstandslos gewordenen) Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.
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