Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung des Angeklagten Oswald A gegen das Strafmaß wird nicht Folge gegeben; im übrigen wird sie zurückgewiesen.
Den Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Ingeborg B wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 4.August 1935 geborene beschäftigungslose Oswald A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, 148 und 15 StGB. (strafbar nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB.) sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 1 und 2, 224 StGB., weiters die am 8.Oktober 1946 geborene gleichfalls beschäftigungslose Ingeborg B des Vergehens des schweren Betrugs nach § 146, 147
Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 StGB. schuldig erkannt.
Inhaltlich des wegen Betrugs ergangenen Schuldspruchs hat Oswald A - gewerbsmäßig - in den Monaten September, Oktober und November 1977 in 21 Fällen durch Vorlegen von sieben verschiedenen (von ihm hinsichtlich des Guthabensstandes) verfälschten Postsparbüchern bei Postämtern in Wien und Niederösterreich die Auszahlung von insgesamt 284.000 S erwirkt (Fakten I/A/1 bis 7) und am 12.Dezember 1977 beim Postamt Bruck an der Leitha die Auszahlung von 20.000 S zu erwirken versucht (Faktum I/B), wobei der Schaden, der der Österreichischen Postsparkasse an ihrem Vermögen zugefügt wurde bzw. (beim Versuch) zugefügt werden sollte, 298.075,31 S beträgt; in vier Fällen (Fakten I/A/3 a, 4 a, 5 a und 7 a) hat Ingeborg B an der betrügerischen Abhebung - von jeweils 5.000 S, sohin insgesamt 20.000 S - mitgewirkt.
Als Fälschung besonders geschützter Urkunden fällt dem Erstangeklagten zur Last, daß er in Wien im Herbst 1977 mit dem Vorsatz, diese Urkunde bei der Ausstellung von Postsparbüchern und bei Abhebungen von solchen zum Nachweis seiner Identität zu gebrauchen, einen fremden Führerschein durch Einfügen seines eigenen Lichtbilds verfälschte (Faktum II/A), außerdem in den Monaten Oktober, November und Dezember 1977 weiters von ihm selbst durch Einfügen des eigenen Lichtbilds, zum Teil auch durch Abändern des Geburtsjahres verfälschte fremde Ausweise, nämlich einen Reisepaß und mehrere Führerscheine, zum Nachweis seiner Identität bei der Ausstellung von Postsparbüchern und schließlich am 9.Dezember 1977 zwei von ihm jeweils zuvor durch Abändern des eingetragenen Guthabens von 500 S auf 60.500 S verfälschte Postsparbücher bei Postämtern zum Nachweis des (darnach angeblich) bestehenden Guthabens gebrauchte (Fakten II/B/1 bis 5).
Nur gegen den Schuldspruch wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden, soweit er sich auf die beiden zuletzt genannten Postsparbücher bezieht (Fakten II/B/5 a und b) richtet sich die auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 10 StPO.
gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Oswald A. In Ausführung des zuerst bezeichneten Nichtigkeitsgrundes werden der Sache nach nicht Begründungs-, sondern Feststellungsmängel (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.) geltend gemacht, die indes dem angefochtenen Urteil nicht anhaften: Schon der Urteilsspruch bringt in seinem Punkt II/B/5 einleitend die - vom Beschwerdeführer hinsichtlich des dort unter b) angeführten Postsparbuchs Nr. 1,461.338
(hier und abermals bei Ausführung der Rechtsrüge) vermißte - Feststellung hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer die beiden in Rede stehenden, (bezüglich des Guthabensstandes) verfälschten Postsparbücher am 9.Dezember 1977 (jeweils) 'zwecks Nachweises des Guthabens' den betreffenden Postämtern vorlegte (S. 206/II). Es ist sohin belanglos, daß die eben erwähnte Urteilsfeststellung in den Entscheidungsgründen nur hinsichtlich des (vom Pkt. II/B/5 a erfaßten) beim Postamt Wien 1016 (S. 145 ff., insb. S. 153/I; die Bezeichnung '1170' im Urteilstenor beruht offenkundig auf einem Schreibfehler) vorgelegten Postsparbuchs Nr. 10,039.975 konkretisiert ist (S. 210/II). Einer ausdrücklichen Konstatierung des weiteren Vorhabens des Beschwerdeführers mit den beiden Postsparbüchern bedurfte es nicht. Denn der selbständigen Strafbarkeit des erwähnten Urkundengebrauchs nach § 223 Abs. 2 (§ 224) StGB. verschlägt es nichts, wenn es sich bei der Vortäuschung dieser Guthaben - wie in der Nichtigkeitsbeschwerde angedeutet wird - um (weitere) Schritte zur (sorgfältigeren) Vorbereitung eines nach dem Plan des Täters auch mit diesen Postsparbüchern später auszuführenden Urkundenbetrugs im Sinne der § 146, 147
Abs. 1 Z. 1 StGB. handelt. Ein Erlöschen der (selbständigen) Strafbarkeit einer Vorbereitungshandlung kommt nämlich (erst) dann in Betracht, wenn der Täter zumindest den strafbaren Versuch des betreffenden Delikts, das vorbereitet wurde, unternommen hat (Leukauf-Steininger, Kommentar, S. 220). In den beiden gegenständlichen Fällen trifft dies aber nach den Urteilsannahmen nicht zu.
Bei Ausführung der Rechtsrüge nach § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. geht der Beschwerdeführer - sich gegen die Unterstellung des vom angefochtenen Teil des Schuldspruchs umfaßten Tatverhaltens unter die Bestimmung des § 223 Abs. 2 (§ 224) StGB. wendend - von der irrigen Voraussetzung aus, es werde ihm zum angefochtenen Abschnitt des Urteils insoweit das Vergehen nach Absatz 1 und 2 der bezogenen Gesetzesstelle zur Last gelegt. Die Fassung des Urteilsspruchs (§ 260 Abs. 1 Z. 1 StPO.) zeigt jedoch unmißverständlich, daß das Erstgericht die in Punkt II/A beschriebene Führerscheinverfälschung (nur) dem Absatz 1
('... eine echte ... Urkunde ..... mit dem Vorsatz verfälscht, daß
sie im Rechtsverkehr zum Nachweis einer Tatsache .... gebraucht
werde'), hingegen alle zu II/B beschriebenen - und mithin auch die den Gegenstand der angefochtenen Punkte II/B/5 a und b des Schuldspruchs bildenden - Tathandlungen (ausschließlich) dem Absatz 2 des § 223 (in Verbindung mit § 224) StGB. ('verfälschte .... Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis .... gebraucht') unterstellt und dem Beschwerdeführer sohin - ohne Nachteil für ihn - das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden 'nach § 223 Absatz 1 und 2, 224 StGB.' angelastet hat.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorlage der im Guthabensstand verfälschten Postsparbücher anläßlich weiterer Einzahlungen von (je) 500 S könne nicht als Gebrauch verfälschter Urkunden zum Beweis des (angeblichen) Guthabens im Sinne des § 223 Abs. 2 StGB. beurteilt werden, ist verfehlt, hat doch das die Einzahlung entgegennehmende Postamt nicht bloß diese Einzahlung selbst, sondern auch den sich daraus in Verbindung mit dem früheren Guthaben ergebenden neuen Guthabensstand im Postsparbuch sowie auf dem (als Buchungsbeleg dienenden) Einzahlungsschein zu beurkunden (S. 153, 441, 463/I). In einem solchen Fall besteht zwischen dem (verfälschten) Inhalt und dem Gebrauch der Urkunde ein Kausalzusammenhang (vgl. ähnlich EvBl. 1978/176), der die Vorlage der im Guthabensstand verfälschten Postsparbücher zur postamtlichen Eintragung von Nacheinlagen (sowie demgemäß des neuen Guthabensstandes) als nach § 223 Abs. 2 StGB. zu beurteilenden Gebrauch zu Beweiszwecken im Rechtsverkehr erscheinen läßt. Dem angefochtenen Urteil haftet somit auch insoweit kein Nichtigkeitsgrund an.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte Oswald A nach § 28, 148 (höherer Strafsatz) StGB. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, die Angeklagte Ingeborg B nach § 147 Abs. 1 StGB. zu einer einjährigen Freiheitsstrafe. Bei A wertete es als erschwerend das Zusammentreffen verschiedener Straftaten, deren Wiederholung und die mehrfache Qualifikation der Betrügereien sowie die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen das Geständnis und daß es in einem Fall beim Versuch geblieben ist. Bei B waren die Wiederholung der Tathandlungen und die einschlägige Vorstrafe erschwerend und kein Umstand mildernd.
Der Angeklagte A strebt mit seiner Berufung eine Strafkürzung und seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB. an.
Die Staatsanwaltschaft begehrt mit ihrer Berufung eine Erhöhung der über Oswald A verhängten Strafe und dessen Einweisung in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 Abs. 1 StGB. Die Berufung der Angeklagten B zielt auf eine Strafherabsetzung und die bedingte Strafnachsicht ab.
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Der vom Angeklagten A zusätzlich ins Treffen geführte Milderungsgrund der Verübung der Taten unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands trifft nach den Ausführungen des Gerichtspsychiaters zu. Ferner ist bei den untergerichtlichen Strafzumessungserwägungen anzumerken, daß die Erschwerungsgründe der gleichartigen Vorstrafen und der Tatwiederholung (zwar nicht notwendig, aber doch regelmäßig) in der Gewerbsmäßigkeit des strafbaren Verhaltens aufgehen und darum dem gewerbsmäßig handelnden Täter nicht gesondert anzurechnen sind (LSK. 1975/211, 1978/70). Dennoch kann nicht übersehen werden, daß der vom Berufungswerber verursachte Schaden sich auf annähernd 300.000 S beläuft und daß an ihm schon Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von rund siebeneinviertel Jahren wirkungslos vollstreckt wurden. Hält man dazu den äußerst raschen Rückfall A (innerhalb von 22 Tagen nach der letzten Strafverbüßung), so erscheint eine Strafherabsetzung bei ihm nicht angebracht.
Der Antrag des Angeklagten A auf Anstaltsunterbringung (§ 21 Abs. 2 StGB.) ist nach der Rechtsprechung als eine nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführte Berufung anzusehen (11 Os 4/77 u.a.). Die Betrachtungen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Notwendigkeit einer Anstaltseinweisung des Angeklagten A sind auf das gerichtspsychiatrische Gutachten, namentlich auf dessen überlegungen inhaltlich der Seiten 77
und 79 im II. Band, zu verweisen. Darnach erweist sich die Abstandnahme des Gerichts von einer vorbeugenden Maßnahme, sei es nach § 21 Abs. 2 StGB., sei es nach § 23 StGB., in diesem besonders gelagerten Fall unter dem Gesichtspunkt richterlicher Verantwortung als allein vertretbar. Da zudem die Höhe der über A verhängten Strafe in Abwägung der Grundsätze des § 32 StGB. den Strafzwecken ausreichend Rechnung trägt, war der Berufung der Anklagebehörde zur Gänze der Erfolg zu versagen.
Daß die Angeklagte B, wie sie in ihrer Berufung ausführt, die Taten auf Einwirkung, ja auf 'Befehl' des Erstangeklagten verübte, ist auf Grund des Urteilssachverhalts nicht anzunehmen. Von einer bloß untergeordneten Beteiligung an dem Betrugsverbrechen kann bei der Berufungswerberin ebensowenig gesprochen werden wie davon, daß sie einen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hätte, hat sie sich doch in der Hauptverhandlung nicht schuldig bekannt und ein deliktisches Verhalten entschieden geleugnet (II. Band S. 165, 211 f.). Im Hinblick auf eine Vorverurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat und die vierfache Erfüllung der hier maßgebenden Wertgrenze (des § 147 Abs. 2 StGB.) besteht bei der Berufungswerberin weder ein Anlaß für eine Strafminderung noch sind die Voraussetzungen des § 43 StGB. gegeben. Auch diese Berufung mußte daher erfolglos bleiben.
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