OGH 10Os170/80 (RS0094723)

OGH10Os170/8015.11.2022

Rechtssatz

1.) Bei einer Untreue zu Lasten einer GmbH ist nicht der Schaden der Gesellschafter maßgebend, sondern jener der Gesellschaft als eines eigenen Rechtssubjekts.

2.) Der einzige Gesellschafter einer GmbH kommt als Täter einer zu deren Lasten begangenen Untreue nicht in Betracht.

3.) Eine Untreue zu Lasten einer GmbH, deren einzige Gesellschafterin neben dem Täter dessen Gattin ist, wird im Familienkreis (§ 166 StGB) begangen.

Normen

StGB §153
StGB §156
StGB §166

10 Os 170/80OGH27.07.1982

Veröff: SSt 53/45 = EvBl 1983/67 S 244

13 Os 157/84OGH29.11.1984

Vgl auch; nur: Der einzige Gesellschafter einer GmbH kommt als Täter einer zu deren Lasten begangenen Untreue nicht in Betracht. (T1)

12 Os 143/86OGH02.04.1987

Vgl auch; nur: Eine Untreue zu Lasten einer GmbH, deren einzige Gesellschafterin neben dem Täter dessen Gattin ist, wird im Familienkreis (§ 166 StGB) begangen. (T2)

15 Os 84/87OGH24.07.1987

nur: Bei einer Untreue zu Lasten einer GmbH ist nicht der Schaden der Gesellschafter maßgebend, sondern jener der Gesellschaft als eines eigenen Rechtssubjekts. (T3) nur T2; Veröff: GesRZ 1988,44

14 Os 107/99OGH28.06.2000

Beisatz: Daher hat auch der an der Gesellschaft selbst beteiligte Täter den gesamten der Gesellschaft zugefügten Schaden strafrechtlich zu verantworten, und zwar unabhängig von der Höhe des Anteils der anderen Gesellschafter. Nur wenn der Täter einziger Gesellschafter und damit wirtschaftlich gesehen nach Maßgabe der Haftungsbeschränkung faktisch mit der Gesellschaft ident ist, wird durch eine Schädigung der Gesellschaft nicht wirklich einem "anderen" ein Vermögensnachteil zugefügt, weshalb Untreue ausscheidet. (T4)

13 Os 110/02OGH30.04.2003

Auch; nur T3; Beis ähnlich T4 nur: Nur wenn der Täter einziger Gesellschafter und damit wirtschaftlich gesehen nach Maßgabe der Haftungsbeschränkung faktisch mit der Gesellschaft ident ist, wird durch eine Schädigung der Gesellschaft nicht wirklich einem "anderen" ein Vermögensnachteil zugefügt. (T5)

13 Os 116/12aOGH22.11.2012

Auch

13 Os 55/12fOGH30.08.2012

nur T1

12 Os 117/12sOGH30.01.2014

Auch; Beisatz: Bei einer zu Lasten einer Aktiengesellschaft begangenen Untreue ist nicht der mittelbare Schaden der Alleinaktionärin, sondern der unmittelbare Nachteil der Gesellschaft maßgebend. (T6)<br/>Beisatz: Der Einwand, wonach nicht die Aktiengesellschaft, sondern die Alleinaktionärin Trägerin des von § 153 StGB geschützten Rechtsguts sei, setzt sich über die Rechtssubjektivität der Aktiengesellschaft hinweg (§ 1 AktG). (T7)

12 Os 113/14fOGH27.11.2014

Auch; nur T3

14 Os 5/21yOGH29.06.2021

Vgl

15 Os 58/21zOGH20.10.2021

Vgl; nur T3; Beis wie T4

11 Os 56/22bOGH15.11.2022

Vgl; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19820727_OGH0002_0100OS00170_8000000_002

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