OGH 10Os16/83 (RS0086449)

OGH10Os16/8326.4.1983

Rechtssatz

Die Verfallsstrafe und Wertersatzstrafe unterliegt nur in Ansehung ihrer Aufteilung - auf mehrere Beteiligte an derselben Tat (§ 12 StGB) und, soweit es sich um einen Wertersatz bloß nach dem FinStrG handelt, (auch) auf Hehler (§ 19 Abs 4 FinStrG) - dem gerichtlichen Ermessen und sohin einer Anfechtung mit Berufung; ansonsten ist sie dagegen auf Grund ihrer Determinierung durch den Wert oder Erlös des Verfallsobjektes absolut bestimmt und demgemäß lediglich mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar (so schon RZ 1981,45 = verstärkter Senat ua).

Normen

FinStrG §19 Abs4
SGG §12 Abs4 F

10 Os 16/83OGH26.04.1983
12 Os 35/84OGH27.09.1984

Vgl auch; Beisatz: Hier: Nur zu § 19 Abs 4 FinStrG. (T1)

10 Os 154/84OGH20.11.1984

Vgl auch

12 Os 170/84OGH28.02.1985

nur: Die Verfallsstrafe und Wertersatzstrafe unterliegt nur in Ansehung ihrer Aufteilung - auf mehrere Beteiligte an derselben Tat (§ 12 StGB) dem gerichtlichen Ermessen und sohin einer Anfechtung mit Berufung; ansonsten ist sie dagegen auf Grund ihrer Determinierung durch den Wert oder Erlös des Verfallsobjektes absolut bestimmt und demgemäß lediglich mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar (so schon RZ 1981,45 = verstärkter Senat ua). (T2)

12 Os 57/85OGH30.05.1985

Vgl auch; nur T2

9 Os 23/86OGH09.04.1986

nur T2

12 Os 48/86OGH10.04.1986
13 Os 136/87OGH28.01.1988

Vgl aber; Beisatz: Die Wertersatzstrafe ist keine absolute, durch die Höhe des Werts der Gegenstände, an welchen ein Verfall unvollziehbar ist, fest bestimmte Strafe; vielmehr ist lediglich die Strafobergrenze mit dem gemeinen Wert limitiert, die tatsächliche Höhe der Strafe orientiert sich an den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 23 FinStrG). Darüberhinaus ist die Bestimmung des § 19 Abs 4 FinStrG über die Aufteilung zu beachten. (T3) Veröff: SSt 59/7

14 Os 114/89OGH06.02.1990

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19830426_OGH0002_0100OS00016_8300000_001

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