OGH 10Os157/86

OGH10Os157/8611.11.1986

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.November 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut Roland W*** und Walter P*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*** und über die Berufungen beider Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 2.Oktober 1986, GZ 6 Vr 78/86-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter P*** und dessen Berufung "wegen Schuld" werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen dieses Angeklagten sowie des Angeklagten Helmut Roland W*** gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten P*** auch die durch seine erfolglos gebliebenen Rechtsmittel verursachten Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das im ersten Rechtszug ergangene Urteil ist vom Obersten Gerichtshof hinsichtlich der Angeklagten Helmut Roland W*** und Walter P*** nur im Schuldspruch wegen des Diebstahls von 26 Stück fünfhundert-S-Münzen im Wert von 13.000 S sowie im Strafausspruch aufgehoben worden, ansonsten aber in Rechtskraft erwachsen.

Rechtliche Beurteilung

Im Hinblick darauf, daß der darnach noch unerledigte Teil der Anklage in der Folge zurückgezogen wurde, beschränkte sich das Erstgericht mit dem nunmehr angefochtenen Urteil - trotz der formal verfehlten Wiederholung der unberührt gebliebenen Teile des Schuldspruchs (vgl. RZ 1980/14, SSt. 51/1 u.a.) der Sache nach - auf den Strafausspruch wegen jener strafbaren Handlungen, deren die Angeklagten bereits rechtskräftig schuldig erkannt worden waren. Dementsprechend richtet sich die auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P***, mit der er die Unterstellung des ihm (neben einem anderen Delikt) angelasteten Diebstahls auch unter § 128 Abs. 2 StGB bekämpft, in Wahrheit gegen den ihn betreffenden rechtskräftigen Schuldspruch im ersten Urteil, dessen Anfechtung er seinerzeit zurückgezogen hatte; insoweit ist er daher zur Beschwerde nicht legitimiert (§ 285 a Z 1 StPO), sodaß letztere nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war (§ 285 d Abs. 1 Z 1 StPO).

Ebenso war mit der von ihm angemeldeten, im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren indessen nicht vorgesehenen Berufung "wegen Schuld" zu verfahren (§§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO).

Die Berufungen beider Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe hingegen waren in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.

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