OGH 10Os108/79 (RS0094822)

OGH10Os108/7930.9.1980

Rechtssatz

Beim Mißbrauch der Verfügungsmacht eines geschäftsführungsbefugten Gesellschafters einer OHG durch pflichtwidrige Entnahme von Gesellschaftsaktiven ist dessen Beteiligung (gleich wie ein - erst bei Liquidation existent werdender - Auseinandersetzungsanspruch) an der OGH nicht zu berücksichtigen, weil bei der im Strafrecht insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise das Gesellschaftsvermögen gleichermaßen auch für ihn als "fremdes Vermögen" anzusehen ist.

Normen

StGB §153

10 Os 108/79OGH30.09.1980

Veröff: SSt 51/46

15 Os 18/97OGH30.10.1997

Vgl auch; Beisatz: Bei der im Vermögensstrafrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise verfügten ein Geschäftsführer im Rahmen seiner für die atypische Gesellschaft ausgeübten Tätigkeit über fremdes Vermögen. Ein wissentlicher Mißbrauch der durch Gesellschaftsvertrag eingeräumten Verfügungsbefugnis über das Unternehmensvermögen begründet daher Untreue. (T1)

14 Os 39/00OGH02.05.2000

Auch; Beisatz: Das Gesellschaftsvermögen ist ungeachtet des Anteils von (im Übrigen bloß) 5 % jedenfalls als für den Angeklagten "fremdes Vermögen" anzusehen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19800930_OGH0002_0100OS00108_7900000_001

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