Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin bezieht von der beklagten Partei ein Pflegegeld der Stufe 2. Mit Bescheid vom 9.11.1995 wurde ihr Antrag auf Erhöhung dieses Pflegegelds auf ein solches der Stufe 3 abgelehnt.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Gewährung eines Pflegegeldes der Stufe 3 gerichtete Klagebegehren ab. Der Pflegebedarf der Klägerin übersteige nicht 120 Stunden monatlich, sondern betrage nur 84 Stunden.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Für die Annahme einer 50%igen Erhöhung der Mindeststundenanzahl lägen keine Anhaltspunkte vor.
Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung.
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, daß die Klägerin die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Pflegegeldes der Stufe 2 auf ein solches der Stufe 3 nicht erfüllt, weil ihr Pflegebedarf nicht durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt (§ 4 Abs 2 BPGG, Stufe 3), ist zutreffend, so daß darauf verwiesen werden kann.
Den Revisionsausführungen sei insgesamt in Kürze folgendes entgegengehalten:
Unter allen behaupteten Revisionsgründen macht die Klägerin im wesentlichen nur geltend, daß die von den Vorinstanzen angenommenen "verordnungsmäßig festgesetzten Mindeststundenanzahlen" aus besonderen, im Pflegeaufwand liegenden Gründen um die Hälfte zu erhöhen gewesen wären. Dabei wird offenbar übersehen, daß - in Übereinstimmung mit § 4 Abs 3 Z 2 BPGG - nur für die in § 1 Abs 4 EinstV genannten Verrichtungen (tägliche Körperpflege, Zubereitung und Einnehmen von Mahlzeiten, Verrichtung der Notdurft) zeitliche Mindestwerte festgesetzt sind. Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet (vgl dazu SSV-NF 9/47). Hingegen sind - in Übereinstimmung mit § 4 Abs 3 Z 3 BPGG ("verbindliche Pauschalwerte") - in § 2 Abs 3 EinstV für jede der fünf im Abs 2 genannten Hilfsverrichtungen ein fixer Zeitwert von 10 Stunden festgesetzt. Dabei ist keine konkret-individuelle Prüfung des Hilfsbedarfs anzustellen, sondern der Fixwert von 10 Stunden ohne jede Abweichung nach oben oder nach unten zu Grunde zu legen (vgl SSV-NF 8/55, 8/74, 8/104, 10/3). Nach der gesetzlichen Anordnung des § 4 Abs 3 Z 3 BPGG darf auch der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden.
Die Klägerin bedarf nach den Feststellungen Betreuung iSd § 1 EinstV nur bei der Zubereitung von Mahlzeiten (Mindestwert 1 Stunde täglich) und beim Duschen (4 Stunden monatlich). Die übrigen Verrichtungen (Herbeischaffung der Nahrungsmittel und Medikamente, Reinigung der Wohnung, Pflege der Wäsche, Beheizung des Wohnraumes samt Herbeischaffung des Heizmaterials und Mobilitätshilfe im weiteren Sinn) sind als Hilfsmaßnahmen iSd § 2 EinstV mit einem fixen Zeitwert von insgesamt höchstens 50 Stunden monatlich zu bewerten. Für alle notwendigen Maßnahmen haben die Vorinstanzen einen Pflegebedarf von 84 Stunden (34 Stunden Betreuung iSd § 1 EinstV, 50 Stunden Hilfe iSd § 2 EinstV) veranschlagt. Selbst wenn man dem Standpunkt der Revisionswerberin dahin folgte, daß der Betreuungsbedarf iSd § 1 EinstV um die Hälfte höher wäre (also 51 statt 34 Stunden), käme sie insgesamt nur auf einen Pflegebedarf von 101 Stunden und bliebe auch damit wesentlich unter dem für ein Pflegegeld der Stufe 3 erforderlichen Ausmaß.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.
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