Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 15.8.1940 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt und war in den letzten 15 Jahren vor Antragstellung 34 Monate als Auslieferer unselbständig erwerbstätig. Insgesamt liegen 265 Leistungsmonate vor. Der Kläger ist für alle Arbeiten in jeder Lage bei den normalen Arbeitszeiten und bei üblichen Unterbrechungen geeignet; hinsichtlich der Anmarschwege bestehen keine Einschränkungen.
Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 31.10.1990 wurde der Antrag des Klägers vom 8.6.1990 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension abgelehnt.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.7.1990 gerichtete Klagebegehren ab. Da beim Kläger, der als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei, keinerlei Einschränkungen der Leistungsfähigkeit vorlägen, könne von Invalidität im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG keine Rede sein.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es ergänzte das Beweisverfahren durch Vernehmung des psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen und traf folgende zusätzliche Feststellungen:
Beim Kläger finden sich keine Anzeichen, die auf eine Beeinträchtigung im Bereich des rechten Ellbogengelenkes schließen lassen. Sowohl aus orthopädischer wie auch aus chirurgischer Sicht ergab sich ein normaler Befund. Beim Arbeitstest wurden sehr gute Mengenwerte erzielt; auch dieses Testergebnis spricht gegen die vom Kläger behaupteten Beeinträchtigungen im rechten Ellbogengelenk. Weder im peripheren Nervenbereich noch im Gelenksbereich bestanden Ausfallerscheinungen. Einschränkungen der Leistungsfähigkeit liegen daher nicht vor; eine gegenseitige Leidensbeeinflussung ist nicht gegeben.
Rechtlich folgerte das Berufungsgericht wie schon das Erstgericht, daß beim Kläger eine Invalidität nicht vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Soweit gerügt wird, daß das Berufungsgericht kein berufskundliches Sachverständigengutachten darüber einholte, welche Arbeiten für den Kläger geeignet seien und welche am Arbeitsmarkt verfügbaren Arbeiten ihm zugemutet werden könnten, werden Feststellungsmängel geltend gemacht, die mit der rechtlichen Beurteilung der Sache im Zusammenhang stehen. Die entsprechenden Ausführungen stellen daher eine Rechtsrüge dar und sind als solche zu behandeln, zumal die unrichtige Benennung des Revisionsgrundes unerheblich ist (§ 84 Abs 2 ZPO). Da der Kläger jedoch nach seinem medizinischen Leistungskalkül keinerlei Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufweist, kann er insbesondere auch alle bisherigen Arbeiten weiterhin ausüben, so daß es keiner weiteren Feststellungen aus berufskundlicher Sicht bedurfte. Ein Pensionswerber, der in der Lage ist, alle bisher verrichteten Tätigkeiten auszuüben, kann nicht invalid sein (SSV-NF 1/68 uva).
Der Kläger macht weiters geltend, daß er nicht zur Berufungsverhandlung geladen worden sei und daß sich das Berufungsgericht keinen persönlichen Eindruck von seinem Gesundheitszustand verschafft habe. Dem ist entgegenzuhalten, daß dem Kläger die Möglichkeit, vor dem Berufungsgericht zu verhandeln, keineswegs entzogen war, da sein im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebener Rechtsanwalt zur Berufungsverhandlung geladen wurde und an dieser auch teilgenommen hat; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO kann daher nicht vorliegen. Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört ebenso in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung wie die Frage, ob noch andere Kontrollbeweise zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wären (SSV-NF 6/28 mwN). Das Berufungsgericht hielt im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung die Parteienvernehmung des Klägers nicht für erforderlich. Dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, ist es verwehrt, diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu überprüfen. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird damit nicht aufgezeigt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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