European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2012:010OBS00098.12B.0724.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 247 Abs 1 ASVG idF der 55. ASVG‑Novelle BGBl I 1998/138 hat der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger „die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt“. Durch die Novelle sollte sichergestellt werden, dass über die Feststellung und das Ausmaß ausländischer Versicherungszeiten ausschließlich der zuständige Versicherungsträger des Vertragsstaats zu entscheiden habe (10 ObS 24/12w = RIS‑Justiz RS0084984 [T1]; vgl auch RIS‑Justiz RS0113189). Wenngleich es sich auch bei den im Ausland erworbenen Zeiten um nach österreichischen Rechtsvorschriften (Abkommen; EU‑VO) zu berücksichtigende Zeiten handelt, sind mit der Formulierung „nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigende Versicherungszeiten“ immer nur „innerstaatliche Versicherungszeiten“ gemeint (10 ObS 24/12w; RIS‑Justiz RS0084984 [T1]).
Zutreffend hat daher das Berufungsgericht es abgelehnt, die Zeiten der Erziehung zweier Kinder der Klägerin in Bosnien, wo die Tochter am 28. 1. 1970 und der Sohn am 7. 10. 1982 geboren wurden, als nach dem Recht von Bosnien und Herzegowina erworbene Versicherungszeiten festzustellen.
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