OGH 10ObS94/14t

OGH10ObS94/14t30.9.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch und die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Telos Law Group Winalek, Wutte-Lang, Nikodem Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, wegen Versehrtenrente, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juni 2014, GZ 9 Rs 66/14p‑31, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:010OBS00094.14T.0930.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die außerordentliche Revision beruft sich darauf, im Rahmen eines Anscheinsbeweises hätte festgestellt werden müssen, dass die Verletzungen des Klägers auf den Unfall vom 30. 1. 2012 zurückzuführen seien.

2. Diese Rechtsmittelausführungen entfernen sich von der nicht mehr angreifbaren Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung, wonach ein Sturz des Klägers im Zuge seiner dienstlichen Verrichtungen an diesem Tag (mit dem angegebenen Unfallhergang) nicht festgestellt werden konnte.

3. Das Gericht zweiter Instanz hat sich mit der dagegen erhobenen Mängel- und Beweisrüge der Berufung befasst und näher begründet, weshalb (auch) keine ‑ dem entgegenstehende ‑ Außerstreitstellung seitens der Beklagten vorliegt. Fragen der Auslegung des Parteivorbringens kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar ist oder gegen die Denkgesetze verstößt (vgl RIS-Justiz RS0042828; 5 Ob 174/13v mwN). Diese Voraussetzungen zeigt der Kläger nicht auf.

4. Dem Obersten Gerichtshof ist nach ständiger Rechtsprechung ein Eingehen auf die neuerlich gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ‑ auch im sozialgerichtlichen Verfahren ‑ verwehrt (RIS-Justiz RS0043061), wobei auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist (RIS-Justiz RS0043061 [T14]); dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei deshalb mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei (10 ObS 173/13h; RIS-Justiz RS0042963 [T58]; RS0043061 [T18]; vgl auch RS0043144).

5. Da es der außerordentlichen Revision insgesamt nicht gelingt eine erhebliche Rechtsfrage darzustellen, ist sie zurückzuweisen.

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