OGH 10ObS91/90 (RS0036621)

OGH10ObS91/9013.3.1990

Rechtssatz

Der Wegfall des hindernden Ereignisses ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Das Hindernis ist jedenfalls dann weggefallen, wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die im § 147 Abs 3 ZPO zum Ausdruck gebrachten Handlungspflicht zugemutet werden kann, die Prozesshandlung nachzuholen. Entscheidend ist also nicht, wann der Wiedereinsetzungsantrag - als solcher isoliert betrachtet - an sich gestellt werden könnte, sondern wann die Partei die versäumte Prozesshandlung nachholen konnte.

Normen

ZPO §148 Abs2

10 ObS 91/90OGH13.03.1990

Veröff: SSV-NF 4/43

9 ObA 1028/92OGH16.09.1992

Vgl auch

10 ObS 64/93OGH15.04.1993

Veröff: SZ 66/51

9 Ob 179/98hOGH08.07.1998

nur: Das Hindernis ist jedenfalls dann weggefallen, wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die im § 147 Abs 3 ZPO zum Ausdruck gebrachten Handlungspflicht zugemutet werden kann, die Prozesshandlung nachzuholen. (T1)

7 Ob 61/01yOGH30.03.2001

nur T1

3 Ob 264/04aOGH22.12.2004
3 Ob 34/05dOGH27.04.2005
7 Ob 55/07zOGH09.05.2007

nur: Entscheidend ist, wann die Partei die versäumte Prozesshandlung nachholen konnte. (T2)

10 Ob 59/08mOGH23.09.2008
9 Ob 43/11fOGH30.04.2012

nur T2

3 Ob 60/13iOGH16.04.2013

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19900313_OGH0002_010OBS00091_9000000_001

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