OGH 10ObS9/17x

OGH10ObS9/17x21.2.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei C***** H*****, vertreten durch Lic.iur. Michael Pérez, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, wegen Rehabilitationsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 28. September 2016, GZ 8 Rs 76/16d‑31, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00009.17X.0221.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Eine von der BUAK gemäß § 10 BUAG bezogene Urlaubsabfindung ist ein Erwerbseinkommen (Arbeitsverdienst) iSd § 91 Abs 1 Z 1 ASVG, das iVm § 44 Abs 1 Z 1, § 125 Abs 1, § 141 Abs 1 und 2 sowie § 143a ASVG für die Bemessung des Krankengeldes und damit auch des Rehabilitationsgeldes maßgeblich ist (10 ObS 98/16h), wie schon das Berufungsgericht erkannt hat.

2. Seine Beurteilung, dass die Bemessung des Rehabilitationsgeldes auf Basis des zuletzt bezogenen Bruttolohns im Ausmaß von 1.459,40 EUR sogar zu einem für den Kläger ungünstigeren Ergebnis führe, wird in der außerordentlichen Revision nicht konkret bekämpft. Der Kläger will lediglich durch Addition sämtlicher (für unterschiedliche Zeiträume ausbezahlter) Einkünfte wie Bruttolohn, Taggelder und Überstundenentgelte sowie Kündigungsentschädigung eine noch höhere Bemessungsgrundlage erreichen. Eine Rechtsgrundlage für diese Berechnung vermag er allerdings nicht zu nennen.

3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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