OGH 10ObS90/01k

OGH10ObS90/01k24.4.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Hans Herold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Silvia P*****, Krankenschwester, ***** vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung und Versehrtenrente, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Jänner 2001, GZ 10 Rs 326/00k-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. September 2000, GZ 30 Cgs 52/00g-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 (darin enthalten S 676,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass dem Feststellungsbegehren der Klägerin, wonach die geltend gemachte Gesundheitsstörung, nämlich Hepatitis C, Folge eines Arbeitsunfalles (im Zuge einer freiwilligen Blutplasmaspendetätigkeit in den Jahren 1970 bis 1973 im Plasmapheresezentrum in 1190 Wien, Gatterburggasse

8) oder einer Berufskrankheit (im Zuge der Berufstätigkeit der Klägerin als Krankenschwester) sei, ist zutreffend; es kann daher auf dessen Ausführungen verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist dem Rechtsmittel Folgendes entgegenzuhalten:

Die Revisionswerberin macht geltend, dass nach § 82 Abs 5 ASGG nicht die bloße Möglichkeit einer Erkrankung (hier: Hepatitis C-Infektion) festgestellt werden könnte, sondern lediglich eine bereits vorliegende, den Schwellenwert (20 vH Minderung der Erwerbsfähigkeit) aber nicht erreichende Gesundheitsschädigung. Künftig auftretende Berufskrankheiten seien zum gegebenen Zeitpunkt in einem eigenen Verfahren festzustellen. Wenn der Versicherte ein jahrelang zurückliegendes Testergebnis über eine Virusinfektion geltend mache, ohne dass eine Infektion im Zeitpunkt der Verfahrensführung nachweisbar sei, reiche das als bloße Möglichkeit einer (noch bestehenden) Infektion für ein rechtliches Feststellungsinteresse nicht aus.

Mit diesen Ausführungen entfernt sich die Revision von der Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung: Danach steht nämlich fest, dass bei der Klägerin nur hinsichtlich einer der beiden, auf ihrer Plasmaspendetätigkeit oder ihrer beruflichen Exposition beruhenden Hepatatiserkrankungen, nämlich bei der Hepatitis B, ein abgeschlossener Zustand vorliegt. Bei der Hepatitis C-Erkrankung ist hingegen ein Aufflammen zu einem späteren Zeitpunkt möglich, weil man derzeit nicht feststellen kann, ob die Klägerin das Hepatitis C-Virus erfolgreich eliminiert hat oder nicht. Daraus hat das Berufungsgericht abgeleitet, dass die Infektion - wenn auch latent - noch vorhanden sei: Erst wenn nach festgestellter Eliminierung der Hepatitis C-Viren die möglicherweise eintretenden Phasen mit entzündlichen Leberaktivitäten mit Sicherheit auszuschließen wären, könnte von einer abgeschlossenen Erkrankung bzw einem abgeschlossenen Versicherungsfall ausgegangen werden.

Nach den getroffenen Feststellungen ist daher nicht von der bloßen Möglichkeit einer "künftig auftretenden Berufskrankheit" auszugehen, die "zum gegebenen Zeitpunkt in einem eigenen Verfahren festzustellen" wäre, sondern davon, dass der Abschluss der von der Beklagten gar nicht bestrittenen Berufskrankheit (gemäß § 176 Abs 1 Z 2 iVm § 176 Abs 2 bzw § 177 Abs 1 ASVG) derzeit nicht angenommen werden kann. Demgemäß ist aber auch die Beurteilung nicht zu beanstanden, dass der Klägerin ein rechtliches Interesse zuzubilligen ist, den anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang im Falle des - jederzeit möglichen - Aufflammens der Hepatitis C-Infektion nicht mehr nachweisen zu müssen. Der Umstand, dass die Klägerin derzeit an keinen Beschwerden aus der (noch nicht eindeutig abgeschlossenen) Berufskrankheit leidet, steht dem nicht entgegen (SSV-NF 4/128 mwN).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG. Die Klägerin war mit ihrer Revisionsbeantwortung erfolgreich und hat daher Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten im Umfang der im § 77 Abs 2 ASGG dafür vorgesehenen Kostenbemessungsgrundlage.

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