Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei Prüfung der Frage, ob die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für den Berufsschutz nach § 133 Abs 2 GSVG erfüllt sind, nur volle Monate einer die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden können und daß gegen diese Voraussetzung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (SSV-NF 7/31 mwN). Wegen des insoweit völlig gleichen Gesetzeswortlautes hinsichtlich der "selbständigen Erwerbstätigkeit", die "zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt" wurde, müssen für die hier anzuwendende Bestimmung des § 131 c Abs 1 Z 3 GSVG dieselben Grundsätze gelten. Es ist aber unstrittig, daß die Klägerin vor Einantwortung der Verlassenschaft kein Fortbetriebsrecht hatte und auch nicht Kammermitglied war; infolge dessen hat sie ihre die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründende selbständige Erwerbstätigkeit nicht 60, sondern 47 Monate lang ausgeübt. In der Revision werden gegen die dargelegte Rechtsauffassung keine neuen Argumente vorgebracht. Der Hinweis auf die lange Dauer des Verlassenschaftsverfahrens ist nicht stichhaltig, weil die Gründe, warum die Klägerin keine weiteren Pflichtversicherungszeiten erworben hat, unmaßgeblich sind. Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß der vorliegende Revisionsantrag (wie bereits schon der Berufungsantrag) eineStattgebung des Feststellungsbegehrens nicht mehr anstrebt, was im Hinblick auf die Möglichkeit des Leistungsbegehrens und den dadurch bedingten Wegfall des Feststellungsinteresses auch folgerichtig ist (vgl SSV-NF 5/78).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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