Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 26. April 1991 wurde der Antrag der Klägerin vom 11. März 1991 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension abgelehnt.
Dagegen erhob die Klägerin rechtzeitig Klage mit dem Begehren auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. April 1991.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht wies mit Teilurteil das Klagebegehren auf Gewährung der Invaliditätspension für den Zeitraum vom 1. April 1991 bis 1. März 1992 ab. Es stellte fest, daß die Klägerin noch alle leichten, zeitweise mittelschweren Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen bei Tragen eines Verkürzungsausgleichs durchführen könne. Arbeiten an exponierten Stellen mit Besteigen von hohen Leitern oder Gerüsten sowie Arbeiten unter überwiegender Nässe- und Kälteexposition seien ausgeschlossen. Es seien nur geistig einfache Arbeiten unter Ausschluß von ständigem besonderem Zeitdruck möglich. Ein Hörbereich von ca. 3 m für die Umgangssprache müsse ausreichen. Über das übliche Ausmaß hinausgehende Krankenstände seien nicht zu erwarten. Die Klägerin habe keinen Beruf erlernt. Auf Grund des medizinischen Leistungskalküls sei sie in der Lage, ihren bisher ausgeübten Beruf einer Hausarbeiterin auch weiterhin auszuüben. Sie sei daher nicht invalid im Sinne des für sie maßgeblichen Invaliditätsbegriffes des § 255 Abs 3 ASVG.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Abgesehen davon, daß die Feststellungen über in Zukunft zu erwartende Krankenstände der Klägerin unbedenklich seien, könne diese Frage hier auf sich beruhen, weil mit dem vorliegenden Teilurteil ohnehin nur über den bereits verstrichenen Zeitraum bis zum 1. März 1992 abgesprochen worden sei. Die Rechtsrüge erschöpfe sich in einer abermaligen Bekämpfung der Feststellungen des Erstgerichtes über die Krankenstände der Klägerin.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Er wird darin erblickt, daß ein schon in erster Instanz vorgelegtes Privatgutachten eines behandelnden Arztes nicht entsprechend beachtet und kein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Dadurch sei auch das zweitinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben. Dabei wird jedoch übersehen, daß die Frage, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, ebenso in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung gehört wie die Frage, ob außer den bereits vorliegenden ein weiteres Gutachten oder noch andere Kontrollbeweise zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wären (SSV-NF 6/28 mwN).
Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache ist folgendes auszuführen:
Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 mwN). Da die Klägerin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang unter keinem der angeführten Revisionsgründe geltend machte, ist auf ihre Ausführungen zur Rechtsrüge nicht weiter einzugehen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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