Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies im dritten Rechtsgang abermals das auf Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem Tag der Antragstellung gerichtete Klagebegehren ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, daß der am 26.August 1953 geborene Kläger zwar ab etwa Jahresende 1989 bis etwa Jahresende 1990 vorübergehend nicht arbeitsfähig gewesen sei, daß jedoch eine dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 124 Abs 1 BSVG nicht vorliege. Nach dem zusammenfassenden medizinischen Leistungskalkül könne der Kläger noch leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen im Freien und in geschlossenen Räumen verrichten. Ausgeschlossen seien lediglich Arbeiten bei Zugluft und starken Temperaturschwankungen, Arbeiten unter Zeitdruck und Streß und Arbeiten, die höhere geistige Ansprüche stellen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen des gerügten Verfahrensmangels, erachtete die erstgerichtliche Beweiswürdigung als unbedenklich und teilte auch dessen rechtliche Beurteilung. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eines Versicherten durch die medizinischen Sachverständigen und die darauf gegründeten gerichtlichen Feststellungen würden sich auf die Arbeitsfähigkeit unter den Verhältnissen am österreichischen Arbeitsmarkt beziehen. Wenn der Kläger danach in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses ganztägig einem Erwerb nachzugehen, der seinem medizinischen Leistungskalkül, das bis zu mittelschweren Arbeiten reiche, entspreche, dann sei er arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit beziehe sich darauf, daß er diese Arbeiten regelmäßig leisten könne. Bei dem nur verhältnismäßig geringfügig eingeschränkten Leistungskalkül des Klägers gebe es auf dem österreichischen Arbeitsmarkt derart viele Verweisungstätigkeiten, daß es sich erübrige, dazu konkrete Feststellungen zu treffen. Ob der Kläger eine derartige Arbeitsstelle bekomme, sei unerheblich. Wenn er eine ihm medizinisch zumutbare Arbeitsstelle nicht zu erlangen vermöge, liege Arbeitslosigkeit und nicht Erwerbsunfähigkeit vor. Aus den festgestellten medizinischen Befunden ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß beim Kläger häufig und lang dauernde Krankenstände zu erwarten wären. Der Zuspruch einer befristeten Erwerbsunfähigkeitspension sei aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Die zwischendurch eingetretene Arbeitsunfähigkeit des Klägers habe nur etwa ein Jahr gedauert und es sei auch von vornherein absehbar gewesen, daß diese vorübergehende Erwerbsunfähigkeit nur etwa diesen Zeitraum dauern würde. Bei dieser Sachlage sei eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vorgelegen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Die Mängelrüge beschäftigt sich ausschließlich mit einem angeblich dem Erstgericht unterlaufenen Verfahrensmangel betreffend die ärztliche Begutachtung: Nach Ansicht des Klägers hätte zum Beweis dafür, daß er an einer chronischen Nierenbeckenentzündung leide, eine Computertomographieuntersuchung vorgenommen werden müssen. Das Vorliegen dieses Mangels wurde vom Berufungsgericht ausdrücklich verneint, weshalb er mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (SSV-NF 1/32 uva; zuletzt mit ausführlicher Begründung 10 Ob S 267/91 = SSV-NF 5/116 - in Druck). Ob außer dem bereits vorliegenden ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten zu dem selben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, ist im übrigen eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (10 Ob S 317/91 uva). Auch die Frage, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/160 ua). Folgen die Tatsacheninstanzen Sachverständigengutachten, die weder gegen zwingende Denkgesetze noch gegen Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstoßen, so können deren Feststellungen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (SSV-NF 3/14 ua).
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, daß der Kläger nicht im Sinne des § 124 Abs 1 BSVG als erwerbsunfähig gilt, weil er nicht dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, ist zutreffend. Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit stellt eine strengere Voraussetzung dar als der Begriff der Invalidität in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Begriff der Berufsunfähigekit in der Pensionsversicherung der Angestellten, weil bei der Erwerbsunfähigkeit die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, nachgewiesen werden muß und sich der Versicherte auf jede wie immer geartete (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit auf dem gesamten Arbeitsmarkt verweisen lassen muß (vgl. SSV-NF 4/81 zur ähnlichen Bestimmung des § 133 Abs 1 GSVG mwN). Die in der Revision vertretene Auffassung, der Kläger könne keinem regelmäßigen Erwerb mehr nachgehen, läßt die gegenteiligen Feststellungen über das medizinische Leistungskalkül außer Betracht. Daß der Kläger noch zahlreichen Erwerbstätigkeiten nachgehen könnte, ist angesichts seines Leistungskalküls offenkundig, lediglich beispielsweise sei auf die Tätigkeit als Portier, Bürobote, Saaldiener, Museums- und Ausstellungswärter hingewiesen. Daß es hier genügend viele Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, ist ebenfalls offenkundig.
Den Vorinstanzen ist aber auch darin beizupflichten, daß der Zuspruch einer befristeten Erwerbsunfähigkeitspension nicht in Betracht kommen kann (SSV-NF 5/63 mwN). Nach den Feststellungen bestand die Erwerbsunfähigkeit des Klägers ungefähr für die Dauer eines Jahres, wobei das Ende dieses Zustandes in absehbarer Zeit zu erwarten war. Auch die Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie führte in ihrem Gutachten ON 25 aus, daß sich der psychische Zustand des Klägers, der die derzeitige Arbeitsunfähigkeit bedinge, allmählich bei günstiger Voraussetzung unter Wegfall von Überbelastung wieder bessern könnte, weshalb es zielführend und angebracht wäre, die Erwerbsunfähigkeitspension zuerst begrenzt für ein Jahr zu gewähren. Da der Wortlaut des Gesetzes eine befristete Erwerbsunfähigkeitspension ausschließt, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 124 Abs 1 BSVG aber nicht vorliegt, haben die Vorinstanzen das Klagebegehren zu Recht abgewiesen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).
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