OGH 10ObS76/05g (RS0120159)

OGH10ObS76/05g17.12.2013

Rechtssatz

Die vom Kläger nachträglich erworbenen Beitragszeiten (§ 225 Abs 3 ASVG) gelten erst in dem Zeitpunkt des Einlangens des entrichteten Beitrages als „erworben", weshalb sich der Kläger durch die Neufeststellung seines in diesem Zeitpunkt bereits bestandenen Leistungsanspruches ab dem dem Einlangen des Beitrages folgenden Monatsersten nicht beschwert erachten kann.

Normen

ASVG §225 Abs3

10 ObS 76/05gOGH06.09.2005

Beisatz: In diesem Sinne sieht auch die Bestimmung des § 227 Abs 4 letzter Satz ASVG bezüglich Ersatzzeiten durch den Nachkauf von Schulzeiten, Studienzeitenoder Ausbildungszeiten vor, dass die dem eingezahlten Betrag entsprechenden Versicherungszeiten mit seinem Einlangen beim Versicherungsträger anspruchswirksambeziehungsweise leistungswirksam werden. In diese Richtung weisen ebenso die Übergangsvorschriften des Art VII der 33. ASVG-Novelle, BGBl 1978/684, und des Art VII der 32. ASVG-Novelle, BGBl 1976/707, betreffend den nachträglichen Einkauf von Versicherungszeiten für Zeiten der Kindererziehung, wonach die Versicherungszeiten erst in dem Zeitpunkt als erworben gelten, in dem der zu entrichtende Beitrag (der letzte Teilzahlungsbetrag) beim zuständigen Versicherungsträger eingelangt ist. (T1)<br/>Beisatz: Nach Ansicht des erkennenden Senates sind diese Grundsätze im vorliegenden Fall analog anzuwenden. (T2)

10 ObS 19/13mOGH17.12.2013

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20050906_OGH0002_010OBS00076_05G0000_001

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