Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Die Revisionswerberin macht schon in der Berufung gerügte Verfahrensmängel - Unterlassung der Einholung eines zusammenfassenden ärztlichen Sachverständigengutachtens und eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens - geltend, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat. Nach ständiger Rechtsprechung können auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/7, 3/18 uva). Die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens insbesondere aus dem Fachgebiet der Orthopädie wurde in der Berufung nicht als Mangel gerügt. Auch ein solcher angeblicher Mangel kann daher mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68 ua).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).
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