Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 11. 8. 1941 geborene Klägerin hat am 13. 7. 1962 mit Johann G***** die Ehe geschlossen. Die Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 8. 10. 1973 aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Im Vergleich vom 8. 10. 1973 haben die Ehegatten wechselseitig auf Unterhalt, auch für den Fall geänderter Verhältnisse, Krankheit und unverschuldeter Notlage verzichtet.
Bereits ein Jahr nach der Scheidung ging die Klägerin mit Johann G***** eine Lebensgemeinschaft ein, die bis zu dessen Tod am 5. 4. 1993 dauerte. Die beiden wohnten zunächst gemeinsam in A*****. Nach der Zwangsversteigerung dieses Hauses übersiedelte die Klägerin nach K*****, wo sie sich auch polizeilich anmeldete. Johann G***** hingegen war seit 1986 an der Adresse der Hauptwohnung seiner Mutter in Wien gemeldet. Er war als Arbeiter bei der Firma P***** beschäftigt, deren Sitz sich ebenfalls in Wien befindet. Er hielt zwar die Lebensgemeinschaft mit der Klägerin aufrecht, schlief jedoch etwa zweimal während der Woche in Wien und verbrachte auch die Wochenenden in Wien, wo er einer Nebenbeschäftigung als Taxifahrer nachging.
Während der Lebensgemeinschaft mit Johann G***** verdiente die Klägerin etwa S 12.000,-- bis S 13.000,-- netto pro Monat, Johann G***** S 14.000,-- bis S 15.000,-- netto pro Monat, zuzüglich etwa S 2.000,-- bis S 3.000,-- aus der Nebenbeschäftigung als Taxilenker. Die Kosten für die Lebenshaltung in K***** wurden sowohl von der Klägerin als auch von ihrem geschiedenen Ehemann getragen. Einkäufe wurden - bedingt durch ihre häufigere Anwesenheit - vor allem von der Klägerin getätigt. Laufende Rechnungen wurden von beiden gezahlt. Teilweise übernahm Johann G*****, auch Rechnungen seiner geschiedenen Ehegattin wie jene der Autoversicherung. In welcher Höhe Johann G***** Leistungen für die Klägerin erbrachte kann nicht festgestellt werden. Es ist auch nicht feststellbar, dass Johann G***** mehr zur gemeinsamen Lebensführung beigetragen hat als die Klägerin. Seine Leistungen zur gemeinsamen Lebensführung wurden nicht als Unterhaltsleistungen erbracht.
Mit Bescheid vom 1. 9. 1999 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 25. 6. 1999 auf Gewährung der Witwenpension mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 258 Abs 4 ASVG ab, weil zum Zeitpunkt des Todes des Johann G***** keine gerichtliche oder vertragliche Unterhaltsverpflichtung bestanden habe und der Nachweis, dass der geschiedene Ehegatte freiwillige Unterhaltszahlungen geleistet habe bzw ein gemeinsamer Haushalt vorgelegen sei, nicht erbracht worden sei.
Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Gemäß § 258 Abs 4 lit d ASVG gebühre dem geschiedenen Ehegatten dann eine Witwenpension, wenn der verstorbene Versicherte zur Zeit seines Todes rechtskräftig (gemeint regelmäßig) zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zum Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert habe, sofern und solange der frühere Ehepartner nicht eine neue Ehe geschlossen habe, geleistet habe. Wohl habe die Ehe der Klägerin mit Johann G***** mehr als 10 Jahre gedauert. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass Johann G***** der Klägerin nach der Scheidung tatsächlich Unterhaltsleistungen erbracht habe. Der Umstand, dass zwei Menschen sich Kosten teilten und gemeinsam laufende Rechnungen zahlten sowie auch Kreditraten zurückzahlten, begründe noch keinen Unterhaltsbedarf und auch keine Unterhaltsleistung. Mangels Nachweises der Erbringung einer tatsächlichen Unterhaltsleistung durch Johann G***** sei das Klagebegehren nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass § 258 Abs 4 lit d ASVG voraussetze, dass der Unterhalt regelmäßig zur Deckung eines Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach Rechtskraft der Scheidung bis zum Tod des Versicherten, mindestens während der Dauer eines Jahres vor dem Tod, tatsächlich geleistet worden sein müsse. Entscheidend sei nicht der rechtliche Anspruch auf Unterhalt, sondern nur der faktische Leistungsbetrag. Die Klägerin sei ihrer Beweislast über die tatsächlichen regelmäßigen Unterhaltsleistungen durch den Versicherten durch zumindest ein Jahr bis zum Tod nicht nachgekommen, weil davon auszugehen sei, dass auch dann, wenn der Versicherte Leistungen und Zahlungen erbracht habe, damit auch seine Aufwendungen für das gemeinsame Wohnen und für die Kosten der Lebenshaltung abgedeckt habe.
Unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse könne im übrigen keineswegs von einem Unterhaltsbedarf der Klägerin gesprochen werden. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts zur Beweislast der Klägerin hinsichtlich der tatsächlichen Leistung regelmäßiger Unterhaltsbeiträge ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Auch im Verfahren vor dem Sozialgericht gelten die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der (objektiven) Beweislast (SSV-NF 14/20). Ein Anspruch kann nur dann bejaht werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind (SSV-NF 1/48, 5/140, 6/119 ua, zuletzt 10 ObS 21/01p). Unklarheiten über die rechtsbegründenden Tatsachen gereichen der klagenden Partei zum Nachteil (SSV-NF 10/133).
Ob der Beweis dafür erbracht worden ist, dass der verstorbene Versicherte mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor dem Tod des Versicherten tatsächlich regelmäßige Zahlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs geleistet hat, ist eine vom Revisionsgericht nicht mehr überprüfbare Beweisfrage. Ein bloßer Einkommensüberhang des Versicherten erfüllt - auch in Kombination mit der Erbringung von Leistungen in einer Lebensgemeinschaft - nicht die von § 258 Abs 4 lit d ASVG für einen Anspruch auf Witwenpension geforderten Voraussetzungen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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