Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob der Kläger erwerbsunfähig ist, ist unstrittig nach § 133 Abs 2 GSVG zu beurteilen. Dass die persönliche Arbeitsleistung des Klägers zur Aufrechterhaltung des Betriebes im Sinne des § 133 Abs 2 GSVG notwendig war, wird von der Rechtsmittelwerberin nicht in Abrede gestellt.
Der Zweck des § 133 Abs 2 GSVG liegt darin, dass ab dem 50. Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur noch eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll (10 ObS 23/06i mwN), so wie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem 50. Lebensjahr der Fall ist (§ 255 Abs 1 und 2 ASVG). Nach ständiger Rechtsprechung soll dem Versicherten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs 2 GSVG nicht zugemutet werden, völlig neu Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen (10 ObS 23/06i mwN).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen fehlen dem Kläger für die ihm aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls noch mögliche, bislang nicht erbrachte Arbeitsleistung dispositiver Art (Unternehmensleitung) die kaufmännischen Grundkenntnisse, zu deren Erwerb er mindestens ein Jahr lang nachgeschult werden müsste. Bezweckt aber der in § 133 Abs 2 GSVG vorgesehene Berufsschutz, dass auch dem Selbstständigen der Erwerb völlig neuer Kenntnisse nicht zugemutet werden soll, und ist es ständige Rechtsprechung zu § 255 Abs 1 und 2 ASVG, dass sich eine halbjährige Zusatzausbildung noch im Rahmen dessen hält, was von einem versicherten Dienstnehmer als Nach- und nicht als Umschulung zugemutet werden könne, vor allem wenn sie innerbetrieblich erfolgt (RIS-Justiz RS0050891), so hält sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger die „Nachschulung" wegen deren Mindestdauer vor einem Jahr nicht zumutbar ist, im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die in der Zulassungsbeschwerde von der Rechtsmittelwerberin angesprochene Frage der Umorganisation des Betriebs dadurch, dass der Kläger nun noch dispositive Tätigkeiten verrichtet und sein Mitgesellschafter auch im manuellen Bereich tätig ist, die das Berufungsgericht unter Außerachtlassung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verneint haben soll, stellt sich bei dieser Beurteilung nicht.
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