OGH 10ObS66/93

OGH10ObS66/9315.4.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudolf Schleifer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E***** D*****, vertreten durch Dr.Erich Els, Rechtsanwalt in Stockerau, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.Jänner 1993, GZ 32 Rs 179/92-48, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.September 1992, GZ 17 Cgs 347/89-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

In der Berufung wurde der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zwar benannt, mit den Berufungsausführungen bekämpfte die Klägerin aber ausschließlich Feststellungen des erstgerichtlichen Urteiles. Die rechtliche Beurteilung dieser Entscheidung wurde in keinem Punkt ausgehend von den getroffenen Feststellungen angefochten. Die Rechtsrüge der Berufung war daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann aber auch in Sozialrechtssachen eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 ua). Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung kann daher schon aus diesem Grund nicht geltend gemacht werden. Dies ganz abgesehen davon, daß die nur auf diesen Grund gestützte Revision nicht von den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen, sondern von einem davon abweichenden, von der Klägerin gewünschten Sachverhalt ausgeht und womit auch die Revision keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthält. Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Revisionsausführungen verwehrt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

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