European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00065.15D.0730.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Unabhängig davon, dass der Kläger sein Rechtsmittel als „Antrag auf nachträgliche Zulassung der Revision“ bezeichnet, wurde es richtig als außerordentliche Revision ausgeführt und ist als solche zu behandeln (§ 502 Abs 5 Z 4 ZPO; RIS‑Justiz RS0036258).
2. Der Kläger macht im Wesentlichen ‑ wie schon in der Berufung ‑ geltend, dass vom Erstgericht neben dem neurologisch‑psychiatrischen Gutachten noch ein arbeitspsychologisches Ergänzungsgutachten zu seiner Persönlichkeit hätte eingeholt werden müssen.
Ob ein schon in der Berufung behaupteter Mangel des Verfahrens erster Instanz vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurde, ist vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht mehr zu prüfen (RIS‑Justiz RS0043061). Darüber hinaus ist die hier angesprochene Frage, ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann oder ein weiteres einzuholen ist, eine solche der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RIS‑Justiz RS0043320). Eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, die die Tatsacheninstanz ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist nur insoweit möglich, als dabei dem Sachverständigen bei seinen Schlussfolgerungen ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder gegen objektiv überprüfbare zwingende Gesetze sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist (RIS‑Justiz RS0043168 [T8]). Derartiges wird aber in der Revision nicht aufgezeigt.
3. Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen sind dem Kläger nach seinem medizinischen Leistungskalkül Angestelltentätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für die Handelsangestellten nach wie vor möglich. Soweit die Revision daher davon ausgeht, dass der Kläger keine Arbeiten mehr ausüben kann, die gewisse soziale Fähigkeiten erfordern, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt und ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Da somit keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen (§ 502 Abs 1 ZPO).
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