OGH 10ObS62/90

OGH10ObS62/9027.3.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Felix Joklik (Arbeitgeber) und Gerald Kopecky (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Adolf B***, Pensionist, 1160 Wien, Rettenbachergasse 6/18, vertreten durch Dr.Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** U***, 1203 Wien, Webergasse 4, vor

dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.November 1989, GZ 34 Rs 205/89-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2.Februar 1989, GZ 13 Cgs 1290/87-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der im 16. Wiener Gemeindebezirk wohnhafte Kläger war im Jahr 1986 bei der Firma ETG Elektrotechnische Anlagen GesmbH im

1. Wiener Gemeindebezirk als Elektromonteur beschäftigt. Am 16.Juli 1986 fuhr er um ungefähr 6.15 Uhr morgens mit seinem PKW von der Wohnung zu seiner Arbeitsstätte. Er hatte es an diesem Morgen eilig, weil er etwas spät aufgebrochen war. An der Kreuzung der Thaliastraße mit der Wattgasse mußte er wegen einer Ampel mit Rotlicht anhalten. Gleichzeitig wartete auch eine Straßenbahngarnitur auf die Weiterfahrt. Während des Anhaltens an der Kreuzung stellte sich Josef S*** mit seinem Kleinkraftrad links vom PKW des Klägers auf. Als die Ampel auf grün schaltete, beschleunigte der Kläger sein Fahrzeug, um noch vor der Straßenbahn in die weiter vorne bereits verparkte Fahrspur zu kommen. Gleichzeitig fuhr auch Josef S*** mit seinem Moped hinter dem Kläger und wollte diesen in weiterer Folge links überholen. Der Kläger, der dies bemerkte und offensichtlich den Überholvorgang des Mopeds nicht zulassen wollte, beschleunigte sein Fahrzeug, weshalb S*** mit seinem Moped einen Bremsvorgang einleiten mußte, um nicht auf die stadtauswärts führenden Straßenbahngleise zu gelangen, auf denen eine Straßenbahn entgegenkam. Bei der nächsten Ampel (Quergasse Feßtgasse) mußten sowohl der Kläger als auch S*** anhalten. S*** stellte sich mit seinem Moped in geringer seitlicher Entfernung links neben den PKW des Klägers und begann mit dem Kläger, der das linke Seitenfenster geöffnet hatte, einen Wortwechsel. S*** bemerkte zunächst, ob der Kläger etwas gegen ihn habe, weil er ihn nicht überholen habe lassen. Der Kläger erwiderte, Mopedfahrer müßten grundsätzlich rechts fahren. In weiterer Folge kam es zu wechselseitigen Beschimpfungen, wobei sich der Kläger und S*** zunehmend erregten. Schließlich spuckte der Kläger aus dem geöffneten Wagenfenster, worauf S*** mit der Hand in den Wagen hineinschlug und dabei den Kläger am Kopf traf. Dieser betätigte den elektrischen Fensterheber, worauf S*** seine Hand aus dem Fenster herausziehen mußte. S*** stieg von seinem Moped ab, sicherte es auf dem Seitenständer und öffnete die Wagentür des klägerischen Fahrzeuges. In weiterer Folge kam es zu Handgreiflichkeiten S***'s, der in das Wageninnere auf den Kläger hineinschlug. Der Kläger, der weiterhin im Wagen sitzenblieb, drehte sich nun nach links und trat mit dem linken Fuß gegen den Körper S***'s, um ihn solcherart abzuwehren. Dieser ergriff das Bein des Klägers und hielt es fest. Im Zuge dieses Festhaltens, verbunden mit einem Anzerren am Bein und dem Hintreten durch den Kläger verspürte dieser plötzlich einen Schmerz, er schrie auf und S*** ließ das Bein los. Durch das Anziehen bzw. Zerren am linken Bein des Klägers erlitt dieser einen Bänderriß im linken Knie, der sich durch eine später auftretende Kniegelenkseiterung verkomplizierte und mehrere operative Eingriffe nötig machte. Es ergaben sich eine Instabilität des linken Kniegelenkes, eine Bewegungseinschränkung auf Wackelbewegungen, eine Verschmächtigung der Muskulatur des linken Ober- und Unterschenkels, eine geringe Schwellneigung der linken unteren Extremität und ein vermehrter Aufbrauch an den Gelenken der rechten unteren Extremität. Mit Bescheid vom 21.10.1987 lehnte die beklagte Partei den Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus Anlaß dieses Unfalles vom 16.7.1986 ab.

Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Leistungen aus der Unfallversicherung im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klagebegehren ab und sprach aus, daß die beim Kläger bestehende Gesundheitsstörung nicht die Folge eines Arbeitsunfalles im Sinne des Gesetzes sei. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus, der Kläger habe die Auseinandersetzung zumindest zu einem wesentlichen Teil selbst mitverursacht, weil er nicht nur durch sein Fahrverhalten (Nichtzulassen eines Überholvorganges), sondern auch durch ein provokantes Verhalten während des Anhaltens an der Kreuzung wesentlich zur nachfolgenden Handgreiflichkeit beigetragen habe. Er habe im Zuge der bereits stattfindenden wechselseitigen Beschimpfungen aus dem offenen Wagenfenster in Richtung des Mopedlenkers hinausgespuckt und damit ein Verhalten gesetzt, das dann für die vom Mopedlenker gesetzten Tätlichkeiten kausal gewesen sei. Schließlich habe er mit dem linken Bein gegen den Mopedlenker getreten, was unmittelbare Ursache für die von ihm erlittenen Verletzungen gewesen sei, weil es sonst gar nicht dazu gekommen wäre, daß der Mopedlenker das Bein des Klägers ergreifen und an ihm zerren konnte. Für die vom Kläger gesetzten Handlungen seien nicht betriebliche Motive, etwa im Sinne der Erreichung des Arbeitsplatzes maßgebend gewesen, sondern vielmehr eine vom betrieblichen Weg völlig unabhängige Emotionalisierung auf Grund der Auseinandersetzung mit einem anderen Verkehrsteilnehmer. Der Kläger habe sich unvernünftig und unsinnig verhalten, so daß demgegenüber die betriebsbedingten Umstände zu unwesentlichen Begleitumständen geworden seien. Insbesondere durch die auch vom Kläger gesetzten Provokationen habe sich dieser einer von ihm selbst geschaffenen Gefahr ausgesetzt, die zu einer besonderen Gefährdung geführt habe, so daß der ursächliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verloren gegangen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und ergänzte diese dahin, daß Josef S*** am 4.11.1988 strafgerichtlich verurteilt wurde, am 16.7.1986 den Kläger durch einen Schlag gegen die Nase, der Nasenbluten zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, daß er ihn aus dessen PKW zu zerren trachtete, fahrlässig am Körper verletzt zu haben und hiedurch das Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB und das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB begangen zu haben. Das Berufungsgericht trat auch der erstgerichtlichen Rechtsansicht bei. Im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung müsse ein wertender Sinnzusammenhang zwischen dem Schutzbereich der Unfallversicherung und der wesentlichen Ursache der Körperschädigung gegeben sein, um die Leistungspflicht der Unfallversicherung zu begründen. Durch § 175 ASVG sei gesichert, daß nicht jeder Personenschaden, der sich innerhalb des geschützten Lebensbereiches ereignete, auch schon zuzurechnen sei: Die Unfallversicherung habe dort nicht einzustehen, wo die Risikospähre nur Schauplatz, nicht aber Ursache des Verletzungsereignisses gewesen sei. Demzufolge seien nur die allgemeinen Gefahren des Straßenverkehrs im Schutzbereich der Unfallversicherung gelegen, nicht aber solche, die die Folge einer besonderen Aggressivität seien, für die der Straßenverkehr nur Schauplatz, nicht aber wesentliche Bedingung der Verletzung sei. Die zur Verletzung des Klägers führende Auseinandersetzung hätte sich ebensogut während oder nach einer Sportveranstaltung, in einem Gasthaus, bei einem Würstelstand usw. ereignen können; die Verletzung sei Folge eines mehr oder weniger latenten Aggressionspotentials, das keineswegs zum typischen Gefahrenkreis des Arbeitsweges gehöre. Auch wäre es dem Kläger eher zumutbar gewesen, auf sein gefahrenerhöhendes Verhalten zu verzichten, als der Versicherungsgemeinschaft zugemutet werden könne, die Verletzungsfolgen zu tragen. Der Kläger versuche sich als Aggressionsopfer hinzustellen, lasse dabei aber außer Acht, daß er schon durch seine unnachgiebige bzw. gefährdende Fahrweise den späteren Angreifer massiv herausgefordert habe, wozu noch das spätere Beschimpfen und Bespucken gekommen sei. Wohl schließe gemäß § 175 Abs 6 ASVG verbotswidriges Verhalten die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht aus, jedoch sei für die Abgrenzung der wesentlichen Bedingung von der Gelegenheitsursache auch aus § 142 Abs 1 ASVG ein Argument zu gewinnen, wonach die schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel den Krankengeldanspruch ausschließe. Selbst wenn der Kläger sich im späteren Verlauf der Auseinandersetzung überwiegend nur mehr zur Wehr gesetzt haben sollte, so habe er doch seinen Gegner provoziert und die ihm drohende Gefahr nicht gemieden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) führt der Kläger aus, die geltend gemachte Gesundheitsstörung sei Folge eines Arbeitsunfalles gewesen. Da der Gesetzgeber den Weg zur Arbeitsstätte ausdrücklich in den Schutzbereich der Unfallversicherung einbezogen habe, ergebe sich unter Anwendung der Theorie der wesentlichen Bedingung, daß auch atypische Schadensverläufe erfaßt seien. Der Kläger habe sich am Weg zu seiner Arbeisstätte befunden und darüber hinaus keine betriebsfremden Zwecke verfolgt. Die Verletzungsgefahr sei für ihn auch keineswegs leicht erkennbar gewesen. Es sei eine allgemeine Erfahrungstatsache, daß im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen Straßenverkehrsteilnehmern auch Beschimpfungen täglich vorkämen, die jedoch üblicherweise nicht in massive, tätliche Aggressionshandlungen ausarten würden. Der Kläger hätte auch nicht die Möglichkeit gehabt, sich den Aggressionen des Mopedlenkers zu entziehen. Sein Verhalten sei weder vernunftwidrig gewesen, noch habe es zu einer solchen besonderen Gefährdung geführt, daß die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen sei.

Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Der Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall kann wegen einer aus betriebsfremden Motiven selbstgeschaffenen Gefahr fehlen (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung II 72. Nachtrag 484 i). Wer sich ohne jeden inneren Zusammenhang mit seiner geschützten Tätigkeit einer leicht erkennbaren Gefahr aussetzt und von dieser Gefahr ereilt wird, kann nicht auf Leistungen der Versicherungsgemeinschaft rechnen (Tomandl SV-System 3. ErgLfg. 309). Nicht jeder Verstoß gegen gesetzliche oder polizeiliche Vorschriften fällt unter den Begriff der "selbstgeschaffenen Gefahr". Ein Unfall bei einer selbstgeschaffenen Gefahr liegt nur vor, wenn der Unfall auf einem völlig unvernünftigen und unsinnigen Verhalten des Versicherten beruht, so daß demgegenüber die betriebsbedingten Verhältnisse zu unwesentlichen Nebenbedingungen und Begleitumständen des Unfalles herabsinken und die Beziehung zum Betrieb bei der Bewertung der Unfallursachen als unerheblich auszuscheiden ist (Brackmann aaO 484 k; Lauterbach, Unfallversicherung3 33. Lfg. 216/1). Entscheidend ist, ob trotz der - aus betriebsfremden Motiven - selbstgeschaffenen Gefahr die versicherte Tätigkeit eine wesentliche Bedingung des Unfalls geblieben ist oder die selbstgeschaffene Gefahr in so hohem Maße vernunftwidrig war und zu einer solchen besonderen Gefährdung geführt hat, daß die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen ist. Es wurde daher etwa ein Unfall, der sich beim Überqueren einer breiten, stark befahrenen Strecke bei Rotlicht ereignete, noch dem Unfallversicherungsschutz unterstellt (SSV-NF 2/102). Auch das Zurücklegen des Heimweges zu Fuß zur Nachtzeit auf einer stark befahrenen Straße trotz Sehbehinderung und starker Alkoholisierung des Versicherten, wobei letztere nicht unfallkausal war, wurde vom Unfallversicherungsschutz nicht ausgenommen (SSV-NF 3/65). Schließlich wurde ausgesprochen, daß auch durch das Überqueren von Eisenbahngeleisen zu Fuß auf dem Heimweg von der Arbeit bei geschlossenem Bahnschranken der Unfallversicherungsschutz nicht verlorengeht (SSV-NF 3/81). Diese und ähnliche Sachverhalte lassen sich aber mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichen. Die Verletzung des Klägers ist auf einen von ihm selbst provozierten Streit mit einem anderen Verkehrsteilnehmer zurückzuführen, wobei diese Provokation darin zu erblicken ist, daß er den Mopedlenker zunächst am Überholen hinderte, ihn dann über eine angebliche Pflicht, grundsätzlich rechts zu fahren, belehrte, in der Folge beschimpfte und ihn sogar aus dem geöffneten Wagenfenster anspuckte, was als besonders aggressiv, den Gegner habsetzend und beleidigend betrachtet werden muß. Bei einem solch provozierenden Verhalten lag eine Eskalation der gegenseitigen Angriffshandlungen nahe; die Risikosphäre des allgemeinen Straßenverkehrs auf dem Weg zum Arbeitsplatz war damit für den Streit des Klägers mit dem anderen Verkehrsteilnehmer nur Schauplatz, nicht aber Ursache des Verletzungsereignisses (vgl. Tomandl aaO 302). In der Regel sind im Einzelfall die Beweggründe, die den Streit veranlaßt haben, entscheidend: Hat die Streitigkeit ihren Ursprung im Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges, wie z.B. im Fall eines Streites aus der Benutzung eines überfüllten Verkehrsmittels, so könnte dies zwar dem geschützten Zurücklegen des Weges zugerechnet werden; ein aus persönlichen Gründen entfachter Streit schließt aber einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer im Verlauf des Streites erlittenen Verletzung aus (Brackmann aaO 484 z). Der Streit des Klägers mit einem anderen Verkehrsteilnehmer ist als völlig unvernünftiges und unsinniges Verhalten zu qualifizieren, demgegenüber die betriebsbedingten Verhältnisse, also die Notwendigkeit, den Arbeitsplatz zu erreichen, zu unwesentlichen Nebenbedingungen und Begleitumständen des Unfalls herabsinken.

Die Verletzung des Klägers stand daher mit den typischen Gefahren, die mit der Teilnahme am Straßenverkehr verbunden sind, in keinem Zusammenhang. Die Vorinstanzen haben damit zutreffend und frei von Rechtsirrtum das Vorliegen eines unter Versicherungsschutz stehenden Wegunfalls verneint.

Im Ergebnis steht auch die Rechtsprechung des deutschen Bundessozialgerichtes mit den obigen Ausführungen nicht in Widerspruch. In der Entscheidung BSG 18, 106 wurde ausgesprochen, daß dann, wenn ein Beschäftigter auf dem Wege nach oder von der Arbeitsstätte infolge einer tätlichen Auseinandersetzung, die ihren unmittelbaren Ursprung in der Zurücklegung des Weges hat, verletzt wird, in der Regel Versicherungsschutz besteht. Im konkreten Fall wurde dieser Versicherungsschutz zwar bejaht, doch hatte die den Verletzten schädigende Tätigkeit ihren unmittelbaren Ursprung in einem Streit, der die Zurücklegung des Heimweges betraf; überdies ging die Aggression nicht vom Verletzten, sondern von einem gewalttätigen Lenker des vom Verletzten benützten Autobusses aus. Dadurch wurde ein hinreichender, rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der Zurücklegung des Weges von der Arbeitsstätte begründet. Auch aus dieser Entscheidung ließe sich demnach für den Kläger nichts gewinnen.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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