European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:010OBS00062.22Y.0524.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurswird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen gingen übereinstimmend davon aus, dass der Klägerin die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen iSd § 68 Abs 2 ASGG nicht gelungen ist, weil weiterhin (nur) ein Pflegebedarf der Stufe 2 – entsprechend dem zuletzt festgestellten Pflegebedarf – vorliege.
Rechtliche Beurteilung
[2] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO auf:
[3] 1. Die wesentlichen Rechtsmittelausführungen der Klägerin, das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen sei weder nachvollziehbar noch schlüssig und es nehme einen geringeren Pflegebedarf als das im Vorverfahren eingeholte Gutachten an, obwohl sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin innerhalb dieses Jahres aufgrund des fortschreitenden Alters sogar verschlechtert und nicht verbessert habe, betreffen in Wahrheit die Frage, ob ihr die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen iSd § 68 Abs 2 ASGG gelungen ist. Diese Frage der Beweiswürdigung kann vor dem Obersten Gerichtshof allerdings nicht mehr aufgegriffen werden (RIS‑Justiz RS0043519 [T3]). Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist (RS0043320 [T12]) und die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigt (RS0043163).
[4] 2. Andere Fragen spricht die Klägerin im Rechtsmittel nicht an.
[5] 3. Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von iSd § 528 Abs 1 ZPO erheblicher Bedeutung ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)