OGH 10ObS61/05a (RS0120157)

OGH10ObS61/05a25.11.2016

Rechtssatz

Ungeachtet des geringfügig unterschiedlichen Wortlauts von § 4 Abs 1 BPGG einerseits und § 254 Abs 1 Z 1 ASVG andererseits geht es in beiden Fällen darum, eine Anspruchsvoraussetzung zu normieren, um zu erreichen, dass die Leistung nur zu gewähren ist, wenn eine gewisse Mindestdauer des Bedarfs besteht, ohne dass es auf die zeitliche Lagerung vor oder nach Antragstellung ankommt.

Normen

BPGG §4 Abs1
ASVG §254 Abs1 Z1

10 ObS 61/05aOGH06.09.2005

Beisatz: Entscheidend ist aber nicht ein tatsächlicher Pflegebedarf in der Dauer von mindestens sechs Monaten, sondern dass er voraussichtlich zumindest über diesen Zeitraum anhalten wird, da andernfalls die Leistungen nicht zeitnah zum Pflegebedarf gewährt werden könnten. (T1); Veröff: SZ 2005/126

10 ObS 42/11sOGH21.07.2011

Auch

10 ObS 152/16zOGH25.11.2016

Vgl auch; Beisatz: Auch diese Rechtsprechung setzt aber das Vorliegen von mindestens sechs Monate durchgehend andauernder Invalidität voraus. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20050906_OGH0002_010OBS00061_05A0000_001

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