Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zum selben Beweisthema einzuholen gewesen wären, und die Beurteilung, ob die Parteienvernehmung durchzuführen gewesen wäre, gehören zur nicht revisiblen Beweiswürdigung (vgl SSV-NF 7/12 mwN; 10 ObS 19/02w uva; RIS-Justiz RS0043320; RS0040840). Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN; RIS-Justiz RS0043061).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger eine Verweisung auf die seinem Leistungskalkül entsprechenden einfachen Pförtnertätigkeiten zumutbar sei, entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass durch die im § 255 Abs 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel vor allem verhindert werden soll, dass sich der Versicherte höher qualifizierte Berufe oder gar selbstständige Erwerbstätigkeiten entgegen halten lassen muss, die er bei seinem Gesundheitszustand noch ausüben könnte, obwohl hiefür ein höherer Bildungsgrad oder eine unzumutbare längere Anlernung oder Umschulung nötig wäre, die er oft gar nicht absolvieren könnte (10 ObS 341/02y mwN; RIS-Justiz RS0084991 [T5 und T6]).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 2 ZPO).
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