Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung (vgl SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Beweis- und Mängelrüge der klagenden Partei inhaltlich und mit nachvollziehbaren Überlegungen auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens und auch keine Aktenwidrigkeit gegeben sind (vgl Rechberger/Kodek, ZPO, Rz 3 zu § 503 mwN und SSV-NF 7/74 mwN ua, wonach angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können).
Zum weiters geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung "infolge unrichtiger Tatsachenfeststellung " ist folgendes auszuführen:
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, war in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben worden. Eine in der Berufung unterbliebene oder auch nur nicht gehörig, d. h. nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehende Rechtsrüge kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043573; Rechberger/Kodek aaO Rz 5 mit Widerlegung einer gegenteiligen Ansicht in der Lehre).
Da jedoch die unrichtige Benennung eines Rechtsmittelgrundes nicht schadet, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist (§ 84 Abs 2 ZPO), und die Geltendmachung von Feststellungsmängeln eine der Rechtsrüge zuzuordnende Bekämpfung der Sachbeurteilung darstellt, könnte ein Revisionswerber, hätte er - etwa in der Beweisrüge - Feststellungsmängel infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht geltend gemacht, auch noch die berufungsgerichtliche Sachbeurteilung bekämpfen, obwohl in der Berufung sonst keine ausdrückliche Rechtsrüge erhoben wurde (EFSlg 55.115 ua). Diese Ausnahme liegt aber hier nicht vor, weil der Kläger in der Berufung zwar das vom Erstgericht festgestellte Leistungskalkül bekämpft, aber keine sekundären Feststellungsmängel auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache geltend gemacht und damit auch inhaltlich keine gesetzmäßige Rechtsrüge ausgeführt hat.
Mangels gehöriger Ausführung einer Rechtsrüge in der Berufung ist auf diesen Revisionsgrund nicht weiter einzugehen, ohne daß untersucht werden muß, ob die nunmehrigen Darlegungen überhaupt eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthalten oder sich nicht in einer Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung erschöpfen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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