OGH 10ObS59/90

OGH10ObS59/9027.2.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Karl Klein (AN) und Dr.Elmar Peterlunger (AG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zorica P***, Pensionistin, Paulinengasse 6/1/16, 1170 Wien, vertreten durch Dr.Rudolf Gürtler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***,

Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Hilflosenzuschuß, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.November 1989, GZ 33 Rs 187/89-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9.März 1989, GZ 23 Cgs 179/88-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, welche das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32, 2/19, 24); die Frage, ob dem Erstgericht ein Stoffsammlungsmangel unterlaufen ist, kann daher nicht mehr überprüft werden, zumal das Berufungsgericht eine entsprechende Rüge nicht für berechtigt erachtete.

Da die rechtliche Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Im Vordergrund steht bei der Klägerin die Behinderung durch die Teillähmung des rechten Oberarmes, die dazu führt, daß die Klägerin diesen Arm nicht mehr aktiv gebrauchen kann und ihr die rechte Hand nur als Hilfshand zur Verfügung steht. Die festgestellten Einschränkungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens sind auf diese Behinderung zurückzuführen. Dafür, daß die Klägerin beim Verlassen der Wohnung, etwa zur Besorgung kleinerer Einkäufe einer Begleitperson bedürfte, finden sich in den Feststellungen keine Anhaltspunkte. Sie kann daher auch Behördenwege allein verrichten, sodaß sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Revision erübrigt. Da Reparaturarbeiten im Haushalt regelmäßig von älteren Menschen nicht selbst vorgenommen werden, kann der Umstand, daß ein Pensionist aus gesundheitlichen Gründen außerstande ist, solche Reparaturarbeiten durchzuführen, den Anspruch auf Hilflosenzuschuß nicht zu begründen. Auch dagegen, daß das Berufungsgericht daraus, daß die Klägerin in der Lage ist, Speisen aufzuwärmen, den Schluß zog, daß sie auch kleinere Mahlzeiten selbständig zubereiten könne, besteht kein Einwand. Wie erwähnt, ist die wesentliche Behinderung der Klägerin die Teillähmung des rechten Oberarmes. Soweit beim Kochen nicht der gleichzeitige aktive Einsatz beider Hände erforderlich ist, ist sie daher imstande, auch diese Tätigkeiten zu verrichten. Daß unter diesen Umständen zumindest kleinere Speisen zubereitet werden können, kann nicht bezweifelt werden, zumal die Klägerin im Unterschied zu Einarmigen, die häufig noch im Berufsleben stehen und alle damit verbundenen Tätigkeiten erledigen, noch die behinderte Hand als Hilfshand einsetzen kann.

Der Zeitaufwand für fremde Hilfeleistungen, die die Klägerin benötigt, wurde von den Vorinstanzen nicht zu gering angesetzt, wobei überdies zu berücksichtigen ist, daß ein wesentlicher Teil der fremden Hilfeleistung (Füllen des Ölofens) nur während der Heizperiode erforderlich ist. Im Hinblick auf den Wohnort der Klägerin im großstädtischen Bereich ist für die nur in größeren Zeitabständen erforderlichen größeren Einkäufe weder ein höherer als der von den Vorinstanzen angenommene Zeitaufwand erforderlich noch ergibt sich hiefür die Notwendigkeit der Benützung eines PKW. Geht man von dem von den Vorinstanzen ermittelten Aufwand von 26 Stunden im Monat aus (der in dieser Höhe nur während des Winterhalbjahres erforderlich ist), so liegen die dafür erforderlichen Kosten erheblich unter dem Betrag des Hilflosenzuschusses. Ein Anspruch auf die begehrte Leistung ist daher durch § 105 a ASVG nicht begründet. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs. 1 Z 2 litb. b ASGG.

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