Spruch:
Der Akt 12 Cgs 162/87 des Landesgerichtes Linz, der Pensionsakt 2374 04 03 56 der P*** DER A***,
Landesstelle Linz, und der Akt 13 Rs 16/87 des Oberlandesgerichtes
Linz werden dem Oberlandesgericht Linz
zur amtswegigen Berichtigung seines Beschlusses vom 29. Jänner 1987, 13 Rs 16/87-9, durch Beisetzen des nach § 45 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 ASGG nötigen Ausspruchs, ob der Rekurs nach § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG zulässig ist, und einer kurzen Begründung dieses Ausspruchs zurückgestellt.
Text
Begründung
Der Kläger bezieht von der Beklagten eine Invaliditätspension, von der die Beklagte im Juli und August 1986 insgesamt 1.722 S nicht dem Kläger, sondern einem angeblichen Zessionar desselben auszahlte. Deshalb klagte der Kläger die Beklagte vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung für Oberösterreich in Linz auf Zahlung dieses Betrages.
Das Schiedsgericht wies dieses Begehren zurück, weil es sich nicht um eine Leistungssache nach § 354 ASVG handle. Das Oberlandesgericht Linz gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers. Da das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 1986 liegt, sind nach § 101 Abs. 2 ASGG für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels und die Gründe, die mit ihm geltend gemacht werden können, die seit 1. Jänner 1987 hiefür geltenden Vorschriften maßgebend.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 47 Abs. 1 ASGG gelten die sonst anzuwendenden Rekursbeschränkungen des § 528 Abs. 1 Z 1 und 5 ZPO nicht. Weil es sich aber nicht um ein im § 47 Abs. 2 ASGG genanntes Verfahren handelt, ist § 528 Abs. 2 ZPO anzuwenden, wonach der Rekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO vorliegen, an dessen Stelle in Arbeits- und Sozialrechtssachen nach § 46 Abs. 3 ASGG der Abs. 2 der letztzitierten Gesetzesstelle tritt.
Wegen des nur 1.722 S betragenden Streitgegenstandes hätte das Rekursgericht daher nach § 45 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 ASGG aussprechen müssen, ob der Rekurs nach § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG zulässig ist. Dieser Ausspruch wäre nach § 500 Abs. 3 letzter Satz ZPO kurz zu begründen gewesen.
Die Unterlassung dieses notwendigen Ausspruchs und seiner kurzen Begründung stellt eine offenkundige Unrichtigkeit der Ausfertigung der Rekursentscheidung dar, die nach den §§ 419 und 430 ZPO berichtigt werden kann und muß (vgl. EvBl. 1984/15 ua.). Dazu sind die Akten dem Rekursgericht zurückzustellen.
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