OGH 10ObS5/87

OGH10ObS5/8716.6.1987

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst sowie durch die fachkundigen Laienrichter Herbert Bauer und Franz Niemitz als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Siegfried J***, Pensionist, 4020 Linz, Makartstraße 25, vertreten durch die Sachwalterin Monika F***, Sozialarbeiterin, 4020 Linz, Starhembergstraße 12, diese vertreten durch Dr. Bruno Binder und Dr. Helmut Blum, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei P*** DER A***, (Landesstelle Linz, 4021 Linz, Volksgartenstraße 14), wegen 1.722,-- S, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 1987, GZ. 13 Rs 16/87-9, womit der Beschluß des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Oberösterreich in Linz vom 18. September 1986, GZ. 10 C 223/86-5, (nunmehr 12 Cgs 162/87 des Landesgerichtes Linz), bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Akt 12 Cgs 162/87 des Landesgerichtes Linz, der Pensionsakt 2374 04 03 56 der P*** DER A***,

Landesstelle Linz, und der Akt 13 Rs 16/87 des Oberlandesgerichtes

Linz werden dem Oberlandesgericht Linz

zur amtswegigen Berichtigung seines Beschlusses vom 29. Jänner 1987, 13 Rs 16/87-9, durch Beisetzen des nach § 45 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 ASGG nötigen Ausspruchs, ob der Rekurs nach § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG zulässig ist, und einer kurzen Begründung dieses Ausspruchs zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Kläger bezieht von der Beklagten eine Invaliditätspension, von der die Beklagte im Juli und August 1986 insgesamt 1.722 S nicht dem Kläger, sondern einem angeblichen Zessionar desselben auszahlte. Deshalb klagte der Kläger die Beklagte vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung für Oberösterreich in Linz auf Zahlung dieses Betrages.

Das Schiedsgericht wies dieses Begehren zurück, weil es sich nicht um eine Leistungssache nach § 354 ASVG handle. Das Oberlandesgericht Linz gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers. Da das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 1986 liegt, sind nach § 101 Abs. 2 ASGG für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels und die Gründe, die mit ihm geltend gemacht werden können, die seit 1. Jänner 1987 hiefür geltenden Vorschriften maßgebend.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 47 Abs. 1 ASGG gelten die sonst anzuwendenden Rekursbeschränkungen des § 528 Abs. 1 Z 1 und 5 ZPO nicht. Weil es sich aber nicht um ein im § 47 Abs. 2 ASGG genanntes Verfahren handelt, ist § 528 Abs. 2 ZPO anzuwenden, wonach der Rekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO vorliegen, an dessen Stelle in Arbeits- und Sozialrechtssachen nach § 46 Abs. 3 ASGG der Abs. 2 der letztzitierten Gesetzesstelle tritt.

Wegen des nur 1.722 S betragenden Streitgegenstandes hätte das Rekursgericht daher nach § 45 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 ASGG aussprechen müssen, ob der Rekurs nach § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG zulässig ist. Dieser Ausspruch wäre nach § 500 Abs. 3 letzter Satz ZPO kurz zu begründen gewesen.

Die Unterlassung dieses notwendigen Ausspruchs und seiner kurzen Begründung stellt eine offenkundige Unrichtigkeit der Ausfertigung der Rekursentscheidung dar, die nach den §§ 419 und 430 ZPO berichtigt werden kann und muß (vgl. EvBl. 1984/15 ua.). Dazu sind die Akten dem Rekursgericht zurückzustellen.

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