Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen ist die Klägerin, die unbestritten keinen Berufsschutz genießt, aufgrund ihres näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls noch in der Lage, verschiedene Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wie beispielsweise die Tätigkeiten einer Aufseherin, Bürobotin, Geschirrabräumerin, Kontrollarbeiterin oder Adjustiererin, auszuüben. Aus diesem Grunde wurde von den Vorinstanzen eine Invalidität der Klägerin im Sinne der für sie maßgebenden Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG verneint. Die Klägerin macht zur Zulässigkeit ihres außerordentlichen Rechtsmittels geltend, es liege keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur rechtserheblichen Frage vor, ob eine Versicherte, die der dauernden Aufsicht ihrer Familie bedürfe, überhaupt einen Verweisungsberuf ausüben könne. Diese Frage stellt sich jedoch in Wahrheit gar nicht, weil dem festgestellten Leistungskalkül der Klägerin eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen ist. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen - etwa auch dass die Klägerin in der Lage ist, den an die genannten Verweisungstätigkeiten gestellten Anforderungen zu entsprechen - resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Die die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen in Zweifel ziehenden Revisionsausführungen entsprechen daher nicht dem Gesetz, weil die Richtigkeit der Tatsachengrundlage im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann.
Da die Revisionswerberin somit keine für die Entscheidung relevante Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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