Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.
Text
Begründung
Der Kläger leidet an einem Nierenzellkarzinom, dessen Behandlung mit Interferon (Roferon) zufolge Auftretens unerträglicher Nebenwirkungen nicht den gewünschten Erfolg erbrachte, sondern sich sein Zustand vielmehr lebensbedrohlich verschlechterte. In dieser Situation begann er mit einer sogenannten Ukraintherapie, wodurch sein lebensbedrohlicher Zustand tatsächlich behoben und ihm eine erhöhte Lebensqualität vermittelt wurde. Das Medikament wurde dem Kläger von einem praktischen Arzt verschrieben; die Therapie mit Ukrain wurde auch von Fachärzten überprüft. Mit nach wie vor in Geltung stehendem Erlaß vom 25.2.1994 hat das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz allerdings die Anwendung des Präparats Ukrain außerhalb einer klinischen Prüfung untersagt.
Mit Bescheid vom 4.5.1995 hat die beklagte Partei die Übernahme der Kosten für dieses Präparat gemäß § 86 BSVG abgelehnt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage mit dem Begehren, daß die beklagte Partei schuldig sei, die Kosten für das Heilmittel Ukrain im gesetzlichen Ausmaß zu übernehmen bzw ihm, soweit er sie vorläufig selbst bezahlt hat, zu ersetzen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, da das Mittel Ukrain keine zugelassene Arzneispezialität im Sinne des AMG sei sowie ein Wirksamkeitsnachweis bisher nicht erbracht und seine Anwendung sogar außerhalb einer klinischen Prüfung untersagt worden sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Den eingangs bereits wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahingehend, daß zwar den Erfordernissen einer Verschreibung des Mittels durch einen Arzt und einer ("wahrscheinlich eingetretenen") Besserung im Zustand des Klägers Rechnung getragen worden sei, es jedoch "im Gegenzug" der beklagten Partei nicht zugemutet werden könne, Kosten für ein Mittel zu übernehmen, dessen Anwendung außerhalb der zur Zeit durchgeführten klinischen Überprüfung ausdrücklich untersagt worden sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und trat der Rechtsansicht des Erstgerichtes bei. Aus den Verfahrensergebnissen gehe nicht hervor, daß es sich bei Ukrain um ein "sonstiges Heilmittel" im Sinne des § 86 Abs 1 lit b BSVG handle, für das eine Zulassung nach dem AMG nicht erforderlich sei, sodaß auf das Verbot nach § 3 und die Zulassungsbestimmungen nach § 11 AMG Bedacht zu nehmen sei. Da der Vertreiber des Mittels Ukrain dieses trotz Aufforderung bisher einer klinischen Überprüfung nicht unterzogen und keinerlei Nachweis einer ausländischen Prüfung oder Zulassung vorgelegt habe, könne in der erlaßmäßigen Anwendungsuntersagung durch das zuständige Bundesministerium auch keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. In einem solchen Fall gehe daher die Anwendung ausschließlich auf Kosten und Risiko des Versicherten. Da das Mittel in Österreich bereits seit zumindest 1986 bekannt, jedoch untersagt worden sei, sei auch § 12 Abs 2 AMG in dem Sinne nicht anwendbar, daß sich aus der Anwendung dieses Medikamentes (sei es nun erfolgreich oder nicht) eine Pflicht zur Kostenübernahme durch den Sozialversicherungsträger ergeben würde. Für eine Klagestattgebung würde es schließlich aber auch an einem ausreichend bestimmten Klagebegehren mangeln. Zufolge Fehlens einer oberstgerichtlichen Judikatur zur Frage, ob ein Sozialversicherungsträger zur Übernahme von Kosten für eine Arznei verpflichtet werden könne, deren Anwendung ausdrücklich untersagt sei, wurde die ordentliche Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zugelassen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil zur Frage der Leistungspflicht einer gesetzlichen Krankenversicherung im Falle der Verschreibung eines in Österreich nicht nur nicht zugelassenen, sondern ausdrücklich untersagten Arzneimittels eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.
Die Revision ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
1. Nach § 74 Abs 1 Z 2 erster Fall BSVG trifft die Krankenversicherung ua Vorsorge für den Versicherungsfall der Krankheit, in welchem Fall gemäß § 75 Z 2 BSVG nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Leistungen der Krankenbehandlung nach den §§ 83 bis 87 BSVG zu gewähren sind. Nach § 83 Abs 1 BSVG umfaßt die Krankenbehandlung, durch welche nach Abs 2 zweiter Satz die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden soll, ärztliche Hilfe (Z 1) und Heilmittel (Z 2); nach Abs 2 erster Satz muß sie ausreichend und zweckmäßig sein und darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Nach § 86 Abs 1 BSVG (ebenso § 136 Abs 1 ASVG, § 92 Abs 2 GSVG, § 64 Abs 1 B-KUVG) umfassen die Heilmittel die notwendigen Arzneien (lit a) und die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen (lit b).
2. Unter Arzneien sind Mittel zu verstehen, die im wesentlichen auf den inneren Organismus wirken, indem sie diesem in geeigneter Weise (Einnahmen, Einlauf, Einreibungen, Einspritzungen u.dgl.) zugeführt werden, oder örtliche Erkrankungen der Haut oder Schleimhäute beeinflussen (Salben, Pinselungen u.dgl.); darüber hinaus sind hiefür auch die Begriffsbestimmungen des § 1 Abs 1 bis 4 AMG BGBl 1983/185 maßgeblich und heranzuziehen (Teschner/Widlar, Die Sozialversicherung der Bauern [29.ErgLfg], Anm 1 zu § 86 BSVG; dieselben, ASVG Anm 1 zu § 136; Binder in Tomandl, System des österr.
Sozialversicherungsrechts, 217 f). Die "sonstigen Heilmittel" (im Sinne des § 86 Abs 1 lit b BSVG) umfassen hingegen die zur Beseitigung oder Linderung einer Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienenden anderweitigen Mittel einschließlich Verbandmittel und Verbandstoffe sowie äußerliche Einwirkungen auf den Körper wie Einreiben, Massieren, Elektrotherapie, Diathermie, Elektroschock, ferner alle balmeologischen und hydrotherapeutischen Maßnahmen, die nicht den Besuch eines eigenen Kurortes bedingen (Teschner/Widlar, aaO Anm 2 zu § 86 BSVG; Radner ua, Bauernsozialversicherung3, Anm 2 zu § 86 BSVG); es sind also alle jene Heilmittel, die keine notwendigen Arzneien sind, aber wie diese zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen (VwGH ZfVB 1992/3/1040). Daraus folgt, daß es sich bei dem nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen dem Kläger ärztlich verschriebenen Mittel Ukrain, welches als Injektion verabreicht wurde (Beilage A, Seite 2), jedenfalls der Art nach um eine Arznei im Sinne des § 86 Abs 1 lit a BSVG iVm § 1 Abs 1 Z 1 AMG und nicht um ein sonstiges Heilmittel im Sinne der lit b der erstgenannten Bestimmung handelt.
3. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem zitierten und in ZfVB 1992/3/1040 veröffentlichten Erkenntnis vom 22.4.1991 ausgesprochen hat, ist aufgrund der geltenden Rechtslage nicht erkennbar, daß primär nur "konventionelle Medikamente" angewendet werden dürfen bzw daß unter "notwendigen Arzneien" nur solche Medikamente zu verstehen sind, die im österreichischen Arzneimittel-Kodex (Heilmittelverzeichnis, früher Spezialitätenverzeichnis) verzeichnet sind; maßgebend im Rahmen der Krankenbehandlung ist vielmehr, ob dieses Medikament zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist. Diese medikamentöse Notwendigkeit wird jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn frühere Behandlungen mit im Spezialitäten(Heilmittel)verzeichnis enthaltenen Medikamenten zu keinem entsprechenden Erfolg geführt haben und in Österreich kein tatsächlich gleichwertiges, kostengünstigeres Präparat zugelassen ist. Hiezu steht derzeit nach den Feststellungen der Vorinstanzen lediglich fest, daß die Interferon(Roferon)behandlung zufolge Auftretens unerträglicher Nebenwirkungen nicht den gewünschten Erfolg erbrachte, sondern daß sich der Zustand lebensbedrohlich verschlechterte, dieser durch die hierauf begonnene Ukraintherapie hingegen behoben und eine erhöhte Lebensqualität wiederum vermittelt werden konnte.
4. So wie § 133 Abs 2 ASVG, § 90 Abs 2 GSVG und § 62 Abs 2 B-KUVG ordnet auch § 83 Abs 1 BSVG an, daß eine vom Versicherungsträger kostenmäßig zu tragende Krankenbehandlung "ausreichend und zweckmäßig" sein muß, "jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf", wobei die Leistungen der Krankenbehandlung, soweit nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich als Sachleistungen erbracht werden. Auch der Oberste Gerichtshof hat hiezu bereits mehrfach ausgesprochen, daß dies noch nicht bedeutet, daß einem Versicherten in jenen Fällen, in denen Heilmethoden oder Heilmittel angewendet werden, die in den Honorarordnungen oder Richtlinien nicht enthalten sind, etwa weil es sich um wissenschaftlich noch nicht gesicherte Heilmethoden oder Heilmittel handelt, ein Kostenersatz keinesfalls zusteht; im Interesse einer sparsamen Verwendung der Mittel muß hiebei freilich das Kriterium der Wirtschaftlichkeit besonders beachtet werden. Mit anderen Worten: Es sollen unwirtschaftliche und damit überflüssige Leistungen zur Vermeidung unnötiger Kosten nicht vergütet werden. Es ist daher zu fordern, daß die Krankenbehandlung Erfolg verspricht oder im Einzelfall erfolgreich war, nur dann kann sie auch als notwendig eingestuft werden (SSV-NF 3/154 = SZ 62/210, SSV-NF 7/112). Die Zweckmäßigkeit einer solchen Krankenbehandlung ist dabei auch im Bereich der sozialen Krankenversicherung nicht allein nach ökonomischen Gesichtspunkten zu beurteilen; im Gegenteil: Je höher das tangierte Gut zu bewerten ist, desto mehr tritt die Höhe der Kosten als Argument in den Hintergrund. Lediglich bei im wesentlichen wirkungsgleichen diagnostischen oder therapeutischen Verfahren wäre das billigste zu wählen (ausführlich SSV-NF 8/44 und SZ 67/76).
Das Heilmittelverzeichnis schränkt das Recht des Patienten auf die für die ausreichende und zweckmäßige Krankenbehandlung notwendigen Heilmittel ebenfalls nicht ein; den Patienten der österreichischen Sozialversicherung können vielmehr alle erhältlichen Medikamente verordnet werden, wenn dies im einzelnen Behandlungsfall den gesetzlich festgelegten Kriterien einer ausreichenden, zweckmäßigen und das Maß des Notwendigen nicht überschreitenden Krankenbehandlung dient (SSV-NF 3/68 = SZ 62/103 = ZAS 1990/22; siehe hiezu auch Mazal, Krankheitsbegriff und Risikobegrenzung, 228 f), ist doch das in § 3 AMG determinierte Verbot des Inverkehrbringens nicht zugelassener, da gesundheitlich bedenklicher Arzneimittel ausschließlich mit administrativen Maßnahmen sowie als Verwaltungsübertretung sanktioniert (Mayer/Michtner/ Schober, Komm zum AMG, Anm B sowie 1 zu § 3). Hiebei ist es zwar grundsätzlich nicht Sache des Krankenversicherungsträgers, die Kosten für medizinische Experimente zu tragen, dem Patienten muß jedoch der Beweis offenstehen, daß im Einzelfall eine wissenschaftlich noch nicht allgemein gesicherte Methode erforderlich und zweckmäßig war (SSV-NF 3/154). Die Kosten einer von der Wissenschaft noch nicht anerkannten Behandlungsmethode (Außenseitermethode) sind demnach zu ersetzen, wenn zunächst eine - kostengünstigere - zumutbare Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln versucht wurde und die Außenseitermethode beim Versicherten erfolgreich war oder doch nach den bisherigen Erfahrungen (prognostisch) ein Erfolg erwartet werden durfte (SSV-NF 8/19 mwN = SZ 67/34 = JBl 1994,702 = DRdA 1995, 22 [Binder]).
5. a) Auch das deutsche Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 8.6.1993, 1 RK 21/91 (veröffentlicht in BSGE 72, 252 = NJW 1993, 3018 = NZS 1993, 398) ausgesprochen, daß zwar wegen der Versagung der amtlichen Zulassung ein Mittel (Goldnerz Aufbaucreme) grundsätzlich nicht zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden dürfe, weil es dann ja regelmäßig an der Zweckmäßigkeit und damit an der Wirtschaftlichkeit des Mittels fehle; anders könne es jedoch dann sein, wenn das Mittel etwa im Einzelfall die wissenschaftlich ernsthaft begründete Möglichkeit eines Therapieerfolgs in sonst nicht mehr behandlungsfähigen Krankheitsfällen erkennen lasse; nur dann bestünde der Anspruch auf Kostenersatz dem Grunde nach zu Recht.
b) In seiner Entscheidung vom 8.3.1995, 1 RK 8/94 (veröffentlicht in SGb 1996, 32) wurde allerdings - das Arzneimittel Edelfosin betreffend - jüngst ausgesprochen, daß die Ablehnung der (nach dem dAMG) notwendigen Zulassung eines Medikamentes es auch ausschließe, das zulassungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen bei der Anwendung einer sog Außenseitermethode zu verschreiben; zwar enthalte das Krankenversicherungsrecht keine Regelung, welche die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln von der (positiven oder negativen) Zulassungsentscheidung abhängig mache, die Voraussetzungen für die Zulassung eines Arzneimittels nach dem dAMG entsprächen jedoch den Mindestvoraussetzungen, die an eine "wirtschaftliche" Verordnungsweise gestellt werden. Dies bedeute aber, daß nicht nur die Unbedenklichkeit des zu verordnenden Arzneimittels, sondern vor allem seine therapeutische Wirkung ausreichend sicher sein müsse, was wiederum voraussetze, daß das nach dem dAMG vorgesehene Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen sei. Insoweit sei die Zulassung ein rechtsgestaltender Verwaltungssakt, der konstitutiv die Verkehrsfähigkeit eines pharmazeutischen Produktes als Arzneimittel eröffne. Der Senat des BSG hat dabei auch die Versagung der Zulassung des strittigen Arzneimittels seiner Entscheidung wie eine Tatsache zugrunde gelegt und ausgesprochen, daß es ihm verwehrt sei, die Entscheidungen der (versagenden) Verwaltungsbehörden auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Diese Entscheidung wurde von Schlenker, Die Erstattungspflicht der Krankenkassen für nicht zugelassene Arzneimittel, in SGb 1996, 9 ff zustimmend besprochen und als "Neuorientierung des BSG bei den 'Außenseitermethoden'" begrüßt.
c) Diese Entscheidung ist jedoch mangels Rechtslagengleichheit auf den österreichischen Rechtsbereich nicht gleichsam spiegelbildlich übertragbar. Zwar hat auch in Österreich die Zulassung von Arzneispezialitäten - als welche nach § 1 Abs 5 AMG Arzneimittel definiert werden, "die im voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt und unter der gleichen Bezeichnung in einer zur Abgabe an den Verbraucher oder Anwender bestimmten Form in Verkehr gebracht werden" - durch einen rechtsgestaltenden Bescheid zu erfolgen (Mayer/Michtner/Schober, aaO Anm 5 zu § 11), die vom dBSG zur Erstattungspflicht abgeleitete Konnexität vermag der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes indes nicht zu erkennen und abzuleiten, stand doch bisher stets das in den einschlägigen Sozialversicherungsgesetzen wort- und inhaltsgleich formulierte Notwendigkeitserfordernis bezogen auf die - das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall berücksichtigende - Kostenbarriere der Wirtschaftlichkeit einerseits sowie den Behandlungserfolg (zumindest im konkreten Einzelfall) andererseits im Vordergrund. Dazu kommt, daß der Gesetzgeber selbst durch die AMG-Novelle 1993 BGBl 1994/107 dem § 12 einen neuen zweiten Absatz angefügt hat, in welchem ausdrücklich der Fall eines Antrages auf Kostenübernahme einer in Österreich nicht zugelassenen Arzneispezialität bei einem österreichischen Sozialversicherungsträger vorgesehen wurde (Z 24 der zitierten Novelle iVm der RV 1362 BlgNR XVIII.GP, 27). Daraus ist aber wohl zwingend abzuleiten, daß jedenfalls in Österreich- anders als nach der zitierten jüngsten Judikatur des BSG - nicht zugelassene Arzneimittel bzw Arzneispezialitäten keineswegs generell und absolut von einer Erstattungspflicht der Sozialversicherungsträger ausgenommen und ausgeschlossen sind. Schließlich bedürfen nach § 12 Abs 1 Z 2 AMG (idF Z 24 der zitierten Novelle) Arzneispezialitäten ua auch dann keiner Zulassung, wenn "ein zur selbständigen Berufsausübung im Inland berechtigter Arzt...bescheinigt, daß die Arzneispezialität zur Abwehr einer Lebensbedrohung oder schweren gesundheitlichen Schädigung dringend benötigt wird und dieser Erfolg mit einer zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität nach dem Stand der Wissenschaft voraussichtlich nicht erzielt werden kann". Auch wenn es hiefür keines besonderen Gutachtens im prozeßrechtlichen Sinne bedarf (Mayer/Michtner/Schober, aaO Anm 6 zu § 12), kann die im Akt erliegende "ärztliche Bestätigung" des Dr.S***** J***** vom 11.7.1995 betreffend die Behandlungsnotwendigkeit und den Behandlungserfolg beim Kläger - jedenfalls nach derzeitigem Verfahrensstand - nicht als eine derartige Bescheinigung gewertet und gewürdigt werden, weil die Frage der Substituierbarkeit von Ukrain durch ein anderes Arzneimittel wohl nur durch einen entsprechend spezialisierten Facharzt und nicht bloß durch einen praktischen Arzt beurteilt werden kann; auch ob der genannte Arzt hiebei die erforderliche fallbezogene Prüfung des Bedarfes (arg: "dringend benötigt wird") vorgenommen hat (siehe hiezu VwGH ZfVB 1993/5/1256), ergibt sich aus diesem Schriftstück zumindest derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit und Klarheit. Der Oberste Gerichtshof geht dabei - jedenfalls nach den derzeitig aktenkundigen Unterlagen einschließlich auch des Untersagungserlasses des BMGSK - davon aus, daß das hierin ohnedies nur Anwendungen außerhalb einer klinischen Prüfung bis zur Erbringung eines Wirksamkeitsnachweises untersagende (und somit vorläufige) Verbot seiner Intention nach in concreto nicht strenger als die verba legalia "nicht zugelassen" im § 12 Abs 2 AMG verstanden werden dürfen.
6. Die bisherigen Verfahrensergebnisse reichen somit zu einer abschließenden Beurteilung noch nicht aus. Zwar ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen davon auszugehen, daß sich der nach (offenbar schulmedizinischer) Behandlung mit Interferon (Roferon) lebensbedrohlich verschlechterte Zustand des Klägers durch die hierauf begonnene und ärztlicherseits verschriebene Ukraintherapie beheben ließ. Schon allein deshalb kann die Erstattung der im konkreten Fall angewandten und offenbar erfolgreichen Therapie nicht mit der bloßen Begründung abgelehnt werden, daß dieses Arzneimittel in Österreich nicht zugelassen bzw erlaßmäßig im Inland untersagt sei. Die Rechtssache ist jedoch deshalb noch nicht spruchreif, weil weder erörtert noch festgestellt wurde, daß eine gleich teure oder sogar teurere, aber wissenschaftlich anerkannte sonstige zumutbare Behandlung mit schulmedizinisch anerkannten Methoden (außer eben Interferon/Roferon) versucht und nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Hätte nämlich schon mit derartigen schulmedizinischen Methoden das Auslangen gefunden werden können, dann kommt ein Ersatz der Ukraintherapie (als Außenseitermethode) nicht in Betracht, da diesfalls ja das Maß des Notwendigen nach § 83 Abs 2 BSVG überschritten worden wäre und somit kein Anspruch auf eine Kostenübernahme durch die Beklagte bestünde. Hiezu werden sohin nähere Feststellungen - nach Einvernahme insbesondere des verschreibenden Arztes Dr.J***** (auch im Zusammenhang mit seiner Bestätigung vom 11.7.1995: siehe hiezu auch § 1 Abs 3 und § 28 ÄrzteG 1984), allenfalls auch unter Beiziehung eines fachkompetenten medizinischen Sachverständigen - zu treffen sein. Insoweit bedarf es jedenfalls einer Verhandlung in erster Instanz, weshalb das angefochtene Urteil und das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben und die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen waren.
7. Was die vom Berufungsgericht beanstandete, in der Revision hingegen als ausreichend erachtete Fassung des Klagebegehrens betrifft, wird zu beachten sein, daß auch in Sozialrechtssachen die Klage nach § 82 Abs 1 ASGG grundsätzlich ein hinreichend bestimmtes Begehren zu enthalten hat. Der Zuspruch von "Kosten für das Heilmittel Ukrain im gesetzlichen Ausmaß" - wie in der Klage begehrt - scheitert hiebei schon daran, daß es über die Höhe dieser Kosten keine gesetzlichen Bestimmungen gibt (vgl SSV-NF 5/21). Der Kläger wird daher für seine behauptetermaßen ausgelegten Kosten den entsprechenden Betrag einzeln nachzuweisen und sein Begehren entsprechend ziffernmäßig (siehe etwa SSV-NF 3/68, 3/154, 7/112 und 8/19) zu präzisieren haben (wobei das Klagebegehren in seinem ersten Teil - "die Kosten ... im gesetzlichen Ausmaß zu übernehmen" - wohl nur dahingehend verstanden werden kann, daß es sich hiebei ebenfalls bloß um den Ersatz bereits in der Vergangenheit, nämlich bis spätestens Schluß der Verhandlung erster Instanz, tatsächlich ausgelegte und nicht auch künftige, betraglich noch unbestimmte Kosten handeln kann, da ein derartiger in die Zukunft reichender Zuspruch ja von vorneherein unzulässig wäre: vgl SSV-NF 5/21 = ZAS 1992, 52). Dazu bedarf es aber ebenfalls noch einer Verhandlung in erster Instanz.
Sollte das Erstgericht im weiteren Verfahren zu einem Zuspruch an den Kläger gelangen, wird weiters zu berücksichtigen sein, daß sich der Kläger jedenfalls die gemäß § 86 Abs 3 BSVG für jedes Heilmittel (also auch notwendige Arzneien nach Abs 1 lit a) selbst zu tragenden Rezeptgebühren wird anrechnen lassen müssen.
8. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
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