10 ObS 52/87 | OGH | 08.09.1987 |
Veröff: SZ 60/169 = SSV-NF 1/24 |
10 ObS 299/98p | OGH | 15.09.1998 |
Vgl auch |
10 ObS 34/99v | OGH | 18.02.1999 |
Auch; Beisatz: Die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine Verwaltungsbehörde nach dem BEinstG ist für die Entscheidung über einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension nicht bindend. (T1) |
10 ObS 256/01x | OGH | 04.09.2001 |
Ähnlich; nur: Die Entscheidung einer anderen Behörde (hier: des Landesinvalidenamtes über die Minderung der Erwerbsfähigkeit) ist für die Sozialversicherungsträger und die in Sozialrechtssachen tätigen Gerichte nicht bindend. (T2) Beisatz: Die Einschätzung der Berufsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität und die Inanspruchnahme entsprechender Leistungen erfolgt nach den Rechtsvorschriften, die für die Inanspruchnahme der Leistungen gelten. (T3) Beisatz: Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Witwenpension, bei der die Berufsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität des überlebenden Ehegatten gemäß § 270 ASVG zu beurteilen ist. (T4) |
10 ObS 76/03d | OGH | 18.03.2003 |
Auch |
10 ObS 133/03m | OGH | 29.04.2003 |
Auch; Beis wie T1 |
10 ObS 104/13m | OGH | 12.09.2013 |
nur: Die Entscheidung einer anderen Behörde ist für die Sozialversicherungsträger und die in Sozialrechtssachen tätigen Gerichte nicht bindend und enthebt diese nicht vom Recht, aber auch nicht von der Pflicht, selbständig zu prüfen, ob die in § 255 ASVG festgelegten Voraussetzungen der Invalidität erfüllt sind. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. (T6)<br/>Beisatz: Keine Bindung an die in den Behindertenpass aufgenommene Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19870908_OGH0002_010OBS00052_8700000_001
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