Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Revision ihren Ausführungen Einschränkungen der Klägerin bei Verrichtung der notwendigen Verrichtungen zugrundelegt, die über die von den Vorinstanzen festgestellten hinausgehen, weicht sie in unzulässiger Weise von der für das Revisionsgericht bindenden Sachverhaltsgrundlage ab. Geht man von dieser aus, so kann kein Zweifel bestehen, daß die der Klägerin für die nur in eingeschränktem Umfang erforderlichen Hilfeleistungen von dritter Seite entstehenden Kosten weit unter dem Betrag des monatlichen Hilflosenzuschusses liegen. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Hilflosenzuschuß verneint (SSV-NF 1/46 uva).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die klagende Partei im Revisionsverfahren durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten ist, ist sie mit Kosten dieses Verfahrensabschnittes nicht belastet, sodaß ein Kostenzuspruch aus Billigkeit schon aus diesem Grund nicht in Frage kommt.
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