OGH 10ObS49/12x (RS0128141)

OGH10ObS49/12x24.7.2012

Rechtssatz

Begibt sich ein Versicherter ohne vorherige Genehmigung zur ärztlichen Versorgung in einen anderen Mitgliedstaat, kann er die Übernahme der Kosten für seine Versorgung aber nur insoweit verlangen, als das Krankenversicherungssystem des Mitgliedstaats der Versicherungszugehörigkeit eine Deckung garantiert. Findet Art 49 EGV Anwendung, bestimmen die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats die Höhe der Erstattung. Dies bedeutet, dass der Versicherte einen Anspruch nur in Höhe des Betrags hat, der ihm erstattet würde, wenn die Behandlung in dem zuständigen Mitgliedstaat erbracht worden wäre.

Normen

EGV Art49

10 ObS 49/12xOGH24.07.2012

Veröff: SZ 2012/73

10 ObS 72/19iOGH25.06.2019

Dokumentnummer

JJR_20120724_OGH0002_010OBS00049_12X0000_002

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