OGH 10ObS48/96

OGH10ObS48/9627.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Friedrich Hötzl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günther Trausznitz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hildegard S*****, vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.November 1995, GZ 7 Rs 118/95-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17. Mai 1995, GZ 33 Cgs 183/94x-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO): Die Revisionswerberin hat die Nichteinholung eines weiteren, nämlich eines gynäkologischen Sachverständigengutachtens, bereits im Berufungsverfahren erfolglos gerügt, sodaß diese Beweismittelübergehung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mit Erfolg neuerlich in der Revision geltend gemacht werden kann (ausführlich SSV-NF 7/74 mwN; RZ 1989/16; 10 ObS 216/95, 8 ObA 296/95 uva).

Die im Zusammenhang mit der nach Auffassung der Revisionswerberin erforderlich gewesenen Erörterung des Gutachtens des Sachverständigen Dr.H***** geltend gemachte Mangelhaftigkeit ist unverständlich: Nach der Aktenlage hat nämlich dieser Sachverständige in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 17.5.1995 in Gegenwart der Klägerin und ihres Vertreters ohnedies zu seinem schriftlichen Gutachten mündlich Stellung genommen. Daß der Genannte über die protokollierten Aussagen hinaus noch weitergehend zu hören gewesen wäre, wurde in der Berufung nicht gerügt und kann daher schon aus diesem Grunde gleichfalls nicht im Revisionsverfahren nachgeholt werden (10 ObS 217/95).

Der Behandlung der Rechtsrüge steht schließlich entgegen, daß in der Berufung eine solche nicht erhoben worden war (in dieser war nur eine Beweis- und Mängelrüge ausgeführt worden); die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes wurde also in keinem Punkt ausgehend von den erstrichterlichen Feststellungen bekämpft. Nach ständiger Rechtsprechung kann aber eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision ebenfalls nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 mwN; 10 ObS 271/95).

Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

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