Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO): Die Revisionswerberin hat die Nichteinholung eines weiteren, nämlich eines gynäkologischen Sachverständigengutachtens, bereits im Berufungsverfahren erfolglos gerügt, sodaß diese Beweismittelübergehung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mit Erfolg neuerlich in der Revision geltend gemacht werden kann (ausführlich SSV-NF 7/74 mwN; RZ 1989/16; 10 ObS 216/95, 8 ObA 296/95 uva).
Die im Zusammenhang mit der nach Auffassung der Revisionswerberin erforderlich gewesenen Erörterung des Gutachtens des Sachverständigen Dr.H***** geltend gemachte Mangelhaftigkeit ist unverständlich: Nach der Aktenlage hat nämlich dieser Sachverständige in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 17.5.1995 in Gegenwart der Klägerin und ihres Vertreters ohnedies zu seinem schriftlichen Gutachten mündlich Stellung genommen. Daß der Genannte über die protokollierten Aussagen hinaus noch weitergehend zu hören gewesen wäre, wurde in der Berufung nicht gerügt und kann daher schon aus diesem Grunde gleichfalls nicht im Revisionsverfahren nachgeholt werden (10 ObS 217/95).
Der Behandlung der Rechtsrüge steht schließlich entgegen, daß in der Berufung eine solche nicht erhoben worden war (in dieser war nur eine Beweis- und Mängelrüge ausgeführt worden); die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes wurde also in keinem Punkt ausgehend von den erstrichterlichen Feststellungen bekämpft. Nach ständiger Rechtsprechung kann aber eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision ebenfalls nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 mwN; 10 ObS 271/95).
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.
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