Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Unrichtige Tatsachenfeststellung ist kein im § 503 ZPO genannter Revisionsgrund und kann vor dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht geltend gemacht werden. Deshalb kann - abgesehen vom Neuerungsverbot - auch der im Revisionsverfahren vorgelegte Arztbrief keine Berücksichtigung finden.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungs- verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen oder diese Gutachten zu ergänzen gewesen wären, gehört ebenso zur Beweiswürdigung wie die Frage, ob eine Partei oder ein Zeuge einzuvernehmen gewesen wäre und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die Tatsacheninstanzen haben - für den Obersten Gerichtshof bindend - festgestellt, daß beim Kläger keine Harninkontinenz vorliegt. Die gerade dieses Leiden unterstellende Rechtsrüge geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist insoweit nicht gesetzesgemäß ausgeführt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.
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