Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der
Sache ist zutreffend (§ 48 ASGG). Der Kläger hat wegen der gemäß §
149 Abs 2 GSVG zu berücksichtigenden Nettoeinkünfte der im
gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin im Jahr 1989 keinen Anspruch auf Ausgleichszulage.
Rechtliche Beurteilung
Dem Standpunkt des Revisionswerbers, es könnten nur die laufenden monatlichen Einkünfte der Ehegattin ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen herangezogen werden, wäre insoweit Rechnung zu
tragen, als diese Einkünfte - ohne Sonderzahlungen - monatlich S
4.016,- betragen (S 48.193,- : 12). Ob dann, wenn die Ehegattin des Klägers nur ihrer unselbständigen Tätigkeit und nicht überdies einer verlustbringenden selbständigen Tätigkeit nachginge, der genannte Monatsbetrag zuzüglich der Bruttopension des Klägers (SSV-NF 7/116) dem Richtsatz gegenüberzustellen und in diesem Fall dann die Sonderzahlungen tatsächlich nicht ausgleichszulagenmindernd wären, kann hier dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall geht es um die Gegenüberstellung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit mit Verlusten aus selbständiger Erwerbstätigkeit von S 22.084,53 im Jahr 1989. In Fällen, in denen eine Person über mehrere Einkunftsarten verfügt, sind nach der Entscheidung SSV-NF 3/129 Verluste aus der einen Einkunftsquelle mit Gewinnen aus der anderen Einkunftsquelle auszugleichen; es ist das wirtschaftliche Gesamtergebnis zu ermitteln und dieser Saldo dem Anspruch auf Ausgleichszulage zugrundezulegen.
Wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, kann bei
Errechnung dieses Saldos der Jahresverlust aus selbständiger
Erwerbstätigkeit nur dem gesamten Jahreseinkommen aus unselbständiger
Arbeit gegenübergestellt werden. Die vom Revisionswerber gewünschte
monatliche Betrachtungsweise setzte voraus, daß vom Arbeitseinkommen
- ohne anteilige Sonderzahlungen - nur ein Vierzehntel des
Jahresverlustes (also nur S 1.577,40) abzuziehen wäre; auch eine
solche Berechnungsart brächte den Anspruch auf Ausgleichszulage in
Wegfall. Der Rechtsstandpunkt des Klägers würde zu dem unerwünschten
Ergebnis führen, daß die Verluste der Ehegattin aus selbständiger
Erwerbstätigkeit in einem über § 149 Abs 3 GSVG hinausgehenden Maß
aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren wären.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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